Wirksamer Schutz für den Ortskern Bockenheims durch Aufstellung eines Bebauungsplans zur Festschreibung der Nutzung nach Art und Maß der heutigen Bebauung. Erlass eines Verbots von Vergnügungsstätten zum Schutz vor dem Betrieb von Wettbüros und Spielhalle
Vorlagentyp: OF LINKE.
Begründung
Bockenheims durch Aufstellung eines Bebauungsplans zur Festschreibung der Nutzung nach Art und Maß der heutigen Bebauung. Erlass eines Verbots von Vergnügungsstätten zum Schutz vor dem Betrieb von Wettbüros und Spielhallen Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen: Der Magistrat wird beauftragt:
- Für das von Erhaltungssatzungen erfasste Areal im Bereich des Bockenheimer Kerngebiets ist zum Erhalt der städtebaulichen Eigenart des Gebietes aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt (§ 172 (1) Nr. 1 BauGB) und zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung (§ 172 (1) Nr. 2 BauGB ) ein Bebauungsplan aufzustellen. Der Bereich wird begrenzt durch folgende Straßen: - Sophienstraße (einschließlich der nordöstlichen Wohnbebauung) - Gräfstraße - Hamburger Allee - Varrentrappstraße - Hermann-Wendel-Straße - Emser Straße - Kasseler Straße/ Salvador-Allende-Straße - An den Bangerten - Main-Weser Bahn zwischen der Straße An den Bangerten und der Verlängerung der Sophienstraße auf Höhe der Sportfabrik bis zur Bahnlinie.
- Die derzeitigen Geschosszahlen sowie Art und Maß der aktuell bestehenden Baulinien und Traufhöhen sind - insbesondere in Bezug auf die Anteile der alten dörflichen bzw. der gründerzeitlichen Bebauung und der ehemaligen Sozialwohnungen der 50er und 60er Jahre - wegen des Milieuschutzes nach (§ 172 (1) Nr. 2 BauGB ) detailliert festzuschreiben.
- Eine maßvolle Nachverdichtung durch Ausbau der Dachgeschosse zu Wohnungen und die Bebauung von Garagenhöfen kann in Ausnahmefällen zugelassen werden.
- Besonderes Augenmerk ist auf das vor Ort ansässige Gewerbe, insbesondere die Handwerksbetriebe zu richten. Bei der Erarbeitung des Bebauungsplans ist nicht nur sicherzustellen, dass das bestehende Gewerbe Bestandsschutz erhält, sondern auch, dass Entwicklungsmöglichkeiten für Gewerbebetriebe eingeräumt werden, wo immer dies mit Rücksicht auf benachbarte Nutzungen möglich ist.
- Die im Rahmen der Sanierung Bockenheims geschaffenen grünen Hinterhöfe und die unbebauten Hinterhöfe im Bebauungsplangebiet sind zu erhalten.
- Die erhaltenswerten Bäume im Bebauungsplangebiet sind im Plan zu markieren und im Textteil festzuschreiben.
- Das Bebauungsplangebiet soll vor schädlichen Nutzungen (Vergnügungsstätten, insbesondere Spielhallen und Wettbüros) durch Verbot der in Bebauungsplangebieten ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten geschützt werden.
- Der Bebauungsplan ist vor der Offenlegung der Stadtverordnetenversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.
- Zur Sicherung der Planung wird nach dem Aufstellungsbeschluss im Bereich des Bebauungsplangebietes Kerngebiet Bockenheim eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB erlassen und von der Möglichkeit der Aussetzung oder vorläufigen Untersagung von Bauvorhaben nach § 15 BauGB Gebrauch gemacht, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das entsprechende Bauvorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Begründung: Der Ortskern von Bockenheim ist sowohl baulich als auch hinsichtlich der dort anzutreffenden Nutzungen vielgestaltig. Für das Gebiet des zu beschließenden Bebauungsplans wurden Erhaltungssatzungen, die vor allem die alte dörfliche und die gründerzeitliche Bebauung und die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung schützen sollen, erlassen. Damit diese Erhaltungssatzungen die notwendige Schutzwirkung entfalten können, ist es notwendig, dass sich der parallel dazu entstehende Bebauungsplan weitestmöglich am Bestand orientiert. Dieses Gebiet ist nicht nur aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt schützenswert, sondern auch hinsichtlich seiner Nutzungen, seines verträglichen und attraktiven Nebeneinanders von Wohnen und Arbeiten. Die für die Wahrung des Milieuschutzes und der sozialen Zusammensetzung der Wohnbevölkerung wichtige bestehende Bebauung aus den 50er und 60er Jahren ist ebenfalls erhaltenswert. Der Erhalt wurde auch für vergleichbare Frankfurter Wohngebiete mit der NR 299 vom 21.05.2012 für den Ortskern Bornheim und mit der NR 133 vom 03.11.2011 für das Gebiet des Bebauungsplans östlich der Günderrodestraße bereits beschlossen. Die prägende Nutzungsmischung im gesamten Geltungsbereich soll unter besonderer Berücksichtigung der Wohnnutzung geschützt und fortentwickelt werden. Dem steht die Ansiedlung von Vergnügungsstätten entgegen, die sich zum einen besonders nachteilig auf die Wohnnutzung auswirken, zum anderen bewirken Vergnügungsstätten und dabei speziell Spielhallen und Wettbüros eine Verstärkung des sogenannten "Trading - Down - Effekts", der insbesondere dadurch gekennzeichnet ist, dass die vermehrte Ansiedlung von Vergnügungsstätten vornehmlich die erhaltenswerten und der Versorgung des Gebietes dienenden Läden und Lokale zunehmend verdrängt und zu einer Niveauabsenkung des Umfeldes führt. Mit diesen Verdrängungseffekten geht regelmäßig eine Steigerung des Mietpreisniveaus einher. Das Plangebiet erscheint durch seine Kleinteiligkeit - insbesondere in Bezug auf die Parzellengröße und die teilweise bereits aufgetretenen Leerstände - anfällig für die beschriebenen negativen Entwicklungen. Folgende Bebauungspläne wurden unter anderem zur Verhinderung der Nutzung von Vergnügungsstätten neu aufgestellt oder geändert: M 103/2012 Bebauungsplan Nr. 891 nördlich Adickesallee - Bereich um die ehemalige Oberfinanzdirektion, M 81/2012 Bebauungsplan Nr. 465 - Ginnheimer Landstraße/Rosa-Luxemburg-Straße, M 229/2011 Bebauungsplan Nr. 883 - Höchst/südliche Innenstadt, M 159/ 2011 Bebauungsplan Nr. 888 - östlich Günderrodestraße. Zur Sicherung der Planung für den künftigen Satzungsbereich ist nach dem Aufstellungsbeschluss für das Gebiet des Bebauungsplans eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB und in Einzelfällen die Aussetzung oder vorläufige Untersagung von Bauvorhaben nach § 15 BauGB zu beantragen. Leider gibt es in den letzten Jahren immer mehr negative Beispiele für die Entwicklung des Bockenheimer Kernbereichs, die die Dringlichkeit der Aufstellung eines Bebauungsplans für das Gebiet der Erhaltungssatzungen deutlich machen. So wurde für das Gebiet Friesengasse 13 / Kaufungerstraße 4 (ehemaliges Tibethaus ) der Bau eines fünfgeschossigen Gebäudes direkt neben dem zweigeschossigen Fachwerkhaus Friesengasse 13 und dem Hülya-Platz beantragt für die Realisierung hochpreisigen Wohnungsbaus, was sowohl der städtebaulichen Erhaltungssatzung zum Erhalt der dörflichen Struktur wie auch der Milieuschutzsatzung widerspricht. Direkt beben dem Café Exzess soll anstelle eines zweigeschossigen Gebäudes ein viergeschossiges Gebäude mit fünf Wohnungen von je 100 qm Wohnfläche zum Verkaufspreis von 7000 €/qm erbaut werden. Auch dies widerspricht der Milieuschutzsatzung. Dem zweigeschossigen Fachwerkhaus Leipzigerstraße 68, das durch Überbelegung und Verwahrlosung nun einsturzgefährdet ist, droht der Abriss. Dieses Haus zählt zu den Gebäuden, die wahrscheinlich in der ersten Hälfte des
- Jahrhunderts gebaut wurden und damit Gegenstand der städtebaulichen Erhaltungssatzung sind. Nach dem Abriss könnte aufgrund von § 34 Baugesetzbuch ein viergeschossiges Gebäude mit hochpreisigen Wohnungen errichtet werden. Auch hier wird demnach die Milieuschutzsatzung verletzt.
Inhalt
S A C H S T A N D :
Antrag vom 12.11.2017,
OF 427/2 Betreff: Wirksamer Schutz für den Ortskern
Bockenheims durch Aufstellung eines Bebauungsplans zur Festschreibung der
Nutzung nach Art und Maß der heutigen Bebauung. Erlass eines Verbots von
Vergnügungsstätten zum Schutz vor dem Betrieb von Wettbüros und Spielhallen
Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen: Der Magistrat wird beauftragt:
1. Für das von Erhaltungssatzungen erfasste Areal im
Bereich des Bockenheimer Kerngebiets ist zum Erhalt der städtebaulichen
Eigenart des Gebietes aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt (§ 172 (1) Nr. 1
BauGB) und zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung (§ 172 (1) Nr.
2 BauGB ) ein Bebauungsplan aufzustellen. Der Bereich wird begrenzt durch folgende Straßen:
- Sophienstraße (einschließlich
der nordöstlichen Wohnbebauung) - Gräfstraße - Hamburger Allee - Varrentrappstraße - Hermann-Wendel-Straße - Emser Straße - Kasseler Straße/ Salvador-Allende-Straße - An den Bangerten - Main-Weser Bahn zwischen der Straße
An den Bangerten und der Verlängerung der Sophienstraße auf Höhe der
Sportfabrik bis zur Bahnlinie. 2. Die derzeitigen Geschosszahlen sowie Art und Maß
der aktuell bestehenden Baulinien und Traufhöhen sind - insbesondere in Bezug
auf die Anteile der alten dörflichen bzw. der gründerzeitlichen Bebauung und
der ehemaligen Sozialwohnungen der 50er und 60er Jahre - wegen des
Milieuschutzes nach (§ 172 (1) Nr. 2 BauGB ) detailliert festzuschreiben.
3. Eine maßvolle Nachverdichtung
durch Ausbau der Dachgeschosse zu Wohnungen und die Bebauung von Garagenhöfen
kann in Ausnahmefällen zugelassen werden. 4. Besonderes Augenmerk ist auf das vor Ort ansässige
Gewerbe, insbesondere die Handwerksbetriebe zu richten. Bei der Erarbeitung des
Bebauungsplans ist nicht nur sicherzustellen, dass das bestehende Gewerbe
Bestandsschutz erhält, sondern auch, dass Entwicklungsmöglichkeiten für
Gewerbebetriebe eingeräumt werden, wo immer dies mit Rücksicht auf benachbarte
Nutzungen möglich ist. 5. Die
im Rahmen der Sanierung Bockenheims geschaffenen grünen Hinterhöfe und die
unbebauten Hinterhöfe im Bebauungsplangebiet sind zu erhalten. 6. Die erhaltenswerten Bäume im
Bebauungsplangebiet sind im Plan zu markieren und im Textteil festzuschreiben.
7. Das Bebauungsplangebiet
soll vor schädlichen Nutzungen (Vergnügungsstätten, insbesondere Spielhallen
und Wettbüros) durch Verbot der in Bebauungsplangebieten ausnahmsweise
zulässigen Vergnügungsstätten geschützt werden. 8. Der Bebauungsplan ist vor der Offenlegung der
Stadtverordnetenversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen. 9. Zur Sicherung der Planung wird
nach dem Aufstellungsbeschluss im Bereich des Bebauungsplangebietes Kerngebiet
Bockenheim eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB erlassen und von der
Möglichkeit der Aussetzung oder vorläufigen Untersagung von Bauvorhaben nach §
15 BauGB Gebrauch gemacht, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der
Planung durch das entsprechende Bauvorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich
erschwert werden würde. Begründung: Der Ortskern von Bockenheim ist sowohl baulich als
auch hinsichtlich der dort anzutreffenden Nutzungen vielgestaltig. Für das
Gebiet des zu beschließenden Bebauungsplans wurden Erhaltungssatzungen, die vor
allem die alte dörfliche und die gründerzeitliche Bebauung und die
Zusammensetzung der Wohnbevölkerung schützen sollen, erlassen. Damit diese
Erhaltungssatzungen die notwendige Schutzwirkung entfalten können, ist es
notwendig, dass sich der parallel dazu entstehende Bebauungsplan weitestmöglich
am Bestand orientiert. Dieses Gebiet ist nicht nur aufgrund seiner
städtebaulichen Gestalt schützenswert, sondern auch hinsichtlich seiner
Nutzungen, seines verträglichen und attraktiven Nebeneinanders von Wohnen und
Arbeiten. Die für die Wahrung des Milieuschutzes und der sozialen
Zusammensetzung der Wohnbevölkerung wichtige bestehende Bebauung aus den
50er und 60er Jahren ist ebenfalls erhaltenswert. Der Erhalt wurde auch für
vergleichbare Frankfurter Wohngebiete mit der NR 299 vom 21.05.2012 für den
Ortskern Bornheim und mit der NR 133 vom 03.11.2011 für das Gebiet des
Bebauungsplans östlich der Günderrodestraße bereits beschlossen. Die
prägende Nutzungsmischung im gesamten Geltungsbereich soll unter besonderer
Berücksichtigung der Wohnnutzung geschützt und fortentwickelt werden. Dem steht
die Ansiedlung von Vergnügungsstätten entgegen, die sich zum einen besonders
nachteilig auf die Wohnnutzung auswirken, zum anderen bewirken
Vergnügungsstätten und dabei speziell Spielhallen und Wettbüros eine
Verstärkung des sogenannten "Trading - Down - Effekts", der
insbesondere dadurch gekennzeichnet ist, dass die vermehrte Ansiedlung von
Vergnügungsstätten vornehmlich die erhaltenswerten und der Versorgung des
Gebietes dienenden Läden und Lokale zunehmend verdrängt und zu einer
Niveauabsenkung des Umfeldes führt. Mit diesen Verdrängungseffekten geht
regelmäßig eine Steigerung des Mietpreisniveaus einher. Das Plangebiet
erscheint durch seine Kleinteiligkeit - insbesondere in Bezug auf die
Parzellengröße und die teilweise bereits aufgetretenen Leerstände -
anfällig für die beschriebenen negativen Entwicklungen. Folgende Bebauungspläne wurden unter anderem zur
Verhinderung der Nutzung von Vergnügungsstätten neu aufgestellt oder geändert:
M 103/2012 Bebauungsplan Nr. 891 nördlich Adickesallee - Bereich um die ehemalige
Oberfinanzdirektion, M 81/2012 Bebauungsplan Nr. 465 - Ginnheimer
Landstraße/Rosa-Luxemburg-Straße, M 229/2011 Bebauungsplan Nr. 883 -
Höchst/südliche Innenstadt, M 159/ 2011 Bebauungsplan Nr. 888 - östlich
Günderrodestraße. Zur
Sicherung der Planung für den künftigen Satzungsbereich ist nach dem
Aufstellungsbeschluss für das Gebiet des Bebauungsplans eine Veränderungssperre
nach § 14 BauGB und in Einzelfällen die Aussetzung oder vorläufige Untersagung
von Bauvorhaben nach § 15 BauGB zu beantragen. Leider gibt es in den letzten Jahren immer mehr
negative Beispiele für die Entwicklung des Bockenheimer Kernbereichs, die die
Dringlichkeit der Aufstellung eines Bebauungsplans für das Gebiet der
Erhaltungssatzungen deutlich machen. So wurde für das Gebiet Friesengasse 13 /
Kaufungerstraße 4 (ehemaliges Tibethaus ) der Bau eines fünfgeschossigen
Gebäudes direkt neben dem zweigeschossigen Fachwerkhaus Friesengasse 13 und dem
Hülya-Platz beantragt für die Realisierung hochpreisigen Wohnungsbaus, was
sowohl der städtebaulichen Erhaltungssatzung zum Erhalt der dörflichen Struktur
wie auch der Milieuschutzsatzung widerspricht. Direkt beben dem Café Exzess soll anstelle eines
zweigeschossigen Gebäudes ein viergeschossiges Gebäude mit fünf Wohnungen
von je 100 qm Wohnfläche zum Verkaufspreis von 7000 €/qm erbaut
werden. Auch dies
widerspricht der Milieuschutzsatzung. Dem zweigeschossigen Fachwerkhaus Leipzigerstraße 68,
das durch Überbelegung und Verwahrlosung nun einsturzgefährdet ist, droht der
Abriss. Dieses Haus zählt zu den Gebäuden, die wahrscheinlich in der ersten
Hälfte des 19. Jahrhunderts gebaut wurden und damit Gegenstand der
städtebaulichen Erhaltungssatzung sind. Nach dem Abriss könnte aufgrund von § 34
Baugesetzbuch ein viergeschossiges Gebäude mit hochpreisigen Wohnungen
errichtet werden. Auch hier wird demnach die Milieuschutzsatzung verletzt.
Antragsteller:
LINKE.
Vertraulichkeit: Nein Beratung im Ortsbeirat: 2 Beratungsergebnisse: 17. Sitzung des OBR 2
am 04.12.2017, TO I, TOP 12 Beschluss: Die Vorlage OF 427/2 wird bis zur nächsten
turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt. Abstimmung:
Einstimmige Annahme 18. Sitzung des OBR 2
am 22.01.2018, TO I, TOP 9 Beschluss: Die Vorlage OF 427/2 wird bis zur nächsten
turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt. Abstimmung:
Einstimmige Annahme 19. Sitzung des OBR 2
am 19.02.2018, TO I, TOP 8 Beschluss: Die Vorlage OF 427/2 wird bis zur nächsten
turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt. Abstimmung:
Einstimmige Annahme 20. Sitzung des OBR 2
am 12.03.2018, TO I, TOP 6 Beschluss: Die Vorlage OF 427/2 wird bis zur nächsten
turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt. Abstimmung:
Einstimmige Annahme 21. Sitzung des OBR 2
am 16.04.2018, TO I, TOP 7 Beschluss: Die Vorlage OF 427/2 wird bis zur nächsten
turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt. Abstimmung:
Einstimmige Annahme 22. Sitzung des OBR 2
am 14.05.2018, TO I, TOP 9 Beschluss: 1. Der Ortsvorsteher wird gebeten, einen
öffentlichen Rundgang mit Vertretern des Baumamtes zu organisieren, um so den
Bedarf eines Bebauungsplans zur Festschreibung der Nutzung nach Art und Maß
der heutigen Bebauung darzustellen. Der Rundgang sollte vor der Sitzung im
August 2018 stattfunden. 2. Die Vorlage OF 427/2 wird
zurückgestellt, bis der öffentliche Rundgang stattgefunden hat.
Abstimmung:
Einstimmige Annahme 23. Sitzung des OBR 2
am 11.06.2018, TO I, TOP 7 Beschluss: Die Vorlage OF 427/2 wird bis zur nächsten
turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt. Abstimmung:
Einstimmige Annahme 24. Sitzung des OBR 2
am 13.08.2018, TO I, TOP 6 Beschluss: Die Vorlage OF 427/2 wird bis zur nächsten
turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt. Abstimmung:
Einstimmige Annahme 25. Sitzung des OBR 2
am 10.09.2018, TO I, TOP 6 Beschluss: Die Vorlage OF 427/2 wird bis zur nächsten
turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt. Abstimmung:
Einstimmige Annahme 26. Sitzung des OBR 2
am 29.10.2018, TO I, TOP 6 Beschluss: Die Vorlage OF 427/2 wird bis zur nächsten
turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt. Abstimmung:
Einstimmige Annahme 27. Sitzung des OBR 2
am 26.11.2018, TO I, TOP 8 Beschluss: Die Vorlage OF 427/2 wird bis zur Sitzung am
25.03.2019 zurückgestellt.
Abstimmung:
Einstimmige Annahme
30. Sitzung des OBR 2
am 25.03.2019, TO I, TOP 7 Beschluss: Die Vorlage OF 427/2 wird bis zur nächsten
turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt. Abstimmung:
Einstimmige Annahme 31. Sitzung des OBR 2
am 13.05.2019, TO I, TOP 7 Beschluss: Die Vorlage OF 427/2 wird bis zur nächsten
turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt. Abstimmung:
Einstimmige Annahme 32. Sitzung des OBR 2
am 17.06.2019, TO I, TOP 7 Beschluss: Die Vorlage OF 427/2 wird so lange zurückgestellt,
bis die Terminabstimmung zu einem Ortstermin stattgefunden hat.
Abstimmung:
Einstimmige Annahme 35. Sitzung des OBR 2
am 28.10.2019, TO I, TOP 7 Beschluss: Die Vorlage OF 427/2 wird abgelehnt.
Abstimmung:
CDU, SPD, 2 GRÜNE und FDP gegen LINKE., BFF und
Piraten (= Annahme) bei Enthaltung 1 GRÜNE