Maßnahmen zur Reduzierung der Verschmutzung im Stadtwald
Begründung
Gern. § 9 Abs. 1 S. 1 der Abfallsatzung der Stadt Frankfurt sind einzusammelnde Abfälle in die jeweiligen Abfallbehälter entsprechend deren Zweckbestimmung einzufüllen. Wer hiergegen verstößt, begeht gern. § 24 Abs. 1 Nr. 7 der Abfallsatzung eine Ordnungswidrigkeit, die gern. § 24 Abs. 2 der Abfallsatzung mit einer Geldbuße von 5,00 € bis 1.000,00 € geahndet werden kann. Im Sinne der Sauberkeit und des Umweltschutzes ist es dringend geboten, diese Satzung zu vollziehen. Den Betroffenen muss verdeutlicht werden, dass sie eine Ordnungswidrigkeit begehen, die entsprechende Folgen hat. Die Umsetzung dieser Satzungsbestimmung ist auch aus generalpräventiven Gründen erforderlich.
Inhalt
Beratungsverlauf 2 Sitzungen
zu 1. Einstimmige Annahme; zu 2. Einstimmige Annahme
zu 1. Einstimmige Annahme; zu 2. Einstimmige Annahme