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Nach dem Ableben von Bürgern/Bürgerinnen unverzüglich die im Melderegister eingetragene Glaubensgemeinschaft vor Ort informieren

Vorlagentyp: OF CDU SPD

Antrag

Der Ortsbeirat wolle beschließen, der Magistrat wird gebeten, die Stadt möge generell nach dem Tod von Frankfurter Bürgern/Bürgerinnen unverzüglich die im Melderegister eingetragene Glaubensgemeinschaft vor Ort informieren.

Begründung

In der Vergangenheit ist es des Öfteren vorgekommen, dass nach dem Tod von Bürgern/Bürgerinnen deren Angehörige nicht oder nicht rechtzeitig ermittelt werden konnten und/oder der Wunsch der Verstorbenen bezüglich der Art und des Ortes der Beisetzung unbekannt war. In diesen Fällen wären diese Informationen aber der Glaubensgemeinschaft vor Ort bekannt gewesen. Diese wurde aber häufig nicht informiert und erfuhr erst etliche Zeit nach der Bestattung vom Tod des ehemaligen Mitglieds der Religionsgemeinschaft. Hierdurch wurden die Wünsche der Verstorbenen nach Art der Bestattung, Ort der Bestattung und der Bestattungs-Zeremonie nicht erfüllt. So berichtete den beiden Antragstellern der katholische Pfarrer aus Nied von einem jüngst verstorbenen Gemeindemitglied, nach dessen Tod die Stadt Frankfurt keine Angehörigen ermitteln konnte, seinen Leichnam nach einiger Zeit eingeäschert und geplant hatte, ihn außerhalb Frankfurts beizusetzen. Der katholischen Gemeinde waren aber Angehörige des Verstorbenen in Frankfurt bekannt und auch sein Wunsch, im Grab seiner Eltern in Höchst erdbestattet zu werden. Die Gemeinde vor Ort wurde aber nicht informiert, obwohl im Melderegister beim Verstorbenen "rk" (römisch-katholisch) eingetragen war. Sie erfuhr erst 8 Tage später per Zufall vom Tod ihres Gemeindemitglieds. Zumindest die Beisetzung außerhalb Frankfurts konnte daraufhin noch verhindert und ein Wunsch des Verstorbenen erfüllt werden. Auch der Pfarrer von der evangelischen Kirche in Nied berichtete von ähnlichen Fällen aus der Vergangenheit. Durch ein unverzügliches Melden des Ablebens an die im Melderegister eingetragene Glaubensgemeinschaft vor Ort könnte dafür Sorge getragen werden, bei Unklarheit dem Wunsch der/des Verstorbenen besser Rechnung zu tragen. Ggf. könnte die Religionsgemeinschaft auch bei der Ermittlung von Angehörigen helfen. Die rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft ist bei allen Bürgern/Bürgerinnen, die das möchten, im Melderegister eingetragen.

Beratungsverlauf 1 Sitzung

Sitzung 32
OBR 6
TO I, TOP 28
Angenommen
Anregung an den Magistrat OM 5809 2024 Die Vorlage OF 1082/6 wird in der vorgelegten Fassung beschlossen.
Zustimmung:
Alle