Skip to main content Skip to navigation Skip to footer

Gestaltungssatzung Freiraum und Klima (Freiraumsatzung)

Vorlagentyp: OA

Anregung

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen: Dem Vortrag des Magistrats vom 17.09.2021, M 147, wird nur unter der Maßgabe zugestimmt, dass die Gestaltungssatzung nur für Neubauten Gültigkeit entfaltet und nicht für bereits bestehende Grundstücke, auch wenn diese zukünftigen Änderungen nach §§ 63, 64, 65 oder 66 HBO unterworfen sind.

Begründung

  1. Die "Freiraumsatzung" geht weit über das Verbot von Schottergärten hinaus und wird erhebliche Kosten für Eigentümer (private Eigentümer, gewerbliche Eigentümer, Wohneigentumsgesellschaften usw.) von Frankfurter Immobilien generieren. In der Folge wird sich dies in noch höheren Mietpreisen für Frankfurter Bürger manifestieren. Eine weitere Folge wird sein, dass Immobilien nicht auf einen neuen Stand gebracht werden, sondern in einem alten Zustand verbleiben werden.
  2. Durch die verborgenen "Drangsalierungen" in dieser Satzung muss sich jeder Eigentümer dreimal überlegen, ob er nur für eine kleine Änderung zum Positiven, zur Nachhaltigkeit, bereit ist, den ganzen damit verbundenen "Rattenschwanz" der Freiraumsatzung zu akzeptieren. Werden wir dadurch einen Sanierungs- und Investitionsstau bei Frankfurter Immobilien erleben? Kein Eigentümer baut noch etwas um, aus Furcht vor der Satzung? Was passiert zukünftig, wenn ein Eigentümer für seinen Mieter z. B. einen Fahrradschuppen, einen Kinderspielplatz am Haus oder eine neue modernere Heizung einbauen möchte oder etwa das Gebäude wärmedämmen möchte, damit die Betriebskosten für die Mieter niedriger werden? Der Eigentümer wird sich bei seiner Bestandsimmobilie den Umbau oder Ausbau sehr gut überlegen, ob die neuen "Nebenkosten" gemäß der "Freiraumsatzung" dies überhaupt noch wirtschaftlich durchführbar erscheinen lassen. Denn bei jeder Änderung nach §§ 63 und 64 HBO, auch wenn keine Baugenehmigung dafür nötig sein sollte, muss der Vermieter nun dafür Sorge tragen, dass alle untenstehenden Vorgaben erfüllt werden: - Auf Kinderspielplätzen ausreichende Verschattung durch Sonnensegel, Pergolen o. Ä. angebracht wird. - Alle Mülltonnenplätze mit Rankpflanzen oder hohen Hecken begrünt werden. - Grundstückseinfriedungen (Zäune und Mauern) sind derart zu ändern, dass sie licht-, luft- und blickdurchlässig werden. Mauern sind zu entfernen, damit Tiere sich frei hin und her bewegen können. Sockel sind so umzugestalten, dass diese so rauh sind, dass Tiere daran hochlaufen können. - Alle Flachdächer, sogar bis zu einem Winkel von 20 Grad, müssen zu Gründächern umgebaut werden. Dafür müssen Tonnen von Erdmaterial (12 Zentimeter Schichtdicke) aufs Dach aufgebracht werden. Eventuell müssen dazu sogar die Dachkonstruktionen statisch ertüchtigt werden, um die schweren Lasten tragen zu können. Dazu zählen ebenfalls alle Garagen oder Terrassendächer. - Für je vier bestehende Parkplätze ist jeweils ein großer Laubbaum zu pflanzen. - Eine spätere Installation von Fotovoltaikanlagen ist nur noch zulässig, wenn die Funktion der Dachbegrünung dadurch nicht eingeschränkt wird. - Alle Häuser sind bis zu einer Höhe von sechs Metern mit Fassadenpflanzen zu begrünen. Allerdings nur bis zu einer Fläche, die 25 Prozent aller Gesamtseitenflächen des Hauses entspricht. - Häuser dürfen nur noch in sehr hellen Farben gestrichen werden. Fassaden-, Balkonplatten in anderen Farben sind nur auf der Nordseite zulässig. - Die Häuserflächen sind nun sofort zu mindestens 50 Prozent in heller Farbe zu streichen. Ganze Holzverkleidungen oder andere dunkle moderne Elemente z. B. sind nicht mehr erlaubt. - Große Laubbäume müssen auf den Freiflächen gepflanzt werden (Der Artentypus ist bereits festgelegt). Laubbäume mit mindestens 12 Meter oder 20 Meter Kronendurchmesser für Grundstücke ab einer Größe von 200 Quadratmeter und für jeden weiteren angefangenen 200-Quadratmeter-Bereich jeweils einen weiteren großen Laubbaum. Für jeden Baum sind mindestens 24 Kubikmeter geeignete Pflanzerde in die Freifläche einzubringen. - Ein 50 Zentimeter breiter wasserdurchlässiger Vegetationsstreifen ist umläufig an der Wand des Hauses anzulegen. Platten o. Ä. sind dort zu entfernen und der Vegetationsstreifen einzurichten. - Zehn Prozent der gesamten Freifläche muss nun nur mit Sträuchern bepflanzt werden.

Beratungsverlauf 5 Sitzungen

2
2. Sitzung Ausschuss für Klima- und Umweltschutz
TO I
✓ Angenommen

GRÜNE, CDU, SPD, LINKE., FDP, AfD, Volt und ÖkoLinX-ELF

Alle:
GRÜNE CDU SPD LINKE. FDP AfD Volt ÖkoLinX-ELF
2
2. Sitzung Ausschuss für Planen, Wohnen und Städtebau
TO I
✓ Angenommen

GRÜNE, CDU, SPD, LINKE., FDP, AfD, Volt, ÖkoLinX-ELF und BFF-BIG

Alle:
GRÜNE CDU SPD LINKE. FDP AfD Volt ÖkoLinX-ELF BFF-BIG
5
5. Sitzung Haupt- und Finanzausschuss
TO II
✓ Angenommen

GRÜNE, CDU, SPD, LINKE., FDP, AfD, Volt und ÖkoLinX-ELF

Alle:
GRÜNE CDU SPD LINKE. FDP AfD Volt ÖkoLinX-ELF
3
3. Sitzung Ausschuss für Klima- und Umweltschutz
TO I
✓ Angenommen

GRÜNE, CDU, SPD, LINKE., FDP, AfD, Volt, ÖkoLinX-ELF, BFF-BIG und FRAKTION

Alle:
GRÜNE CDU SPD LINKE. FDP AfD Volt ÖkoLinX-ELF BFF-BIG FRAKTION
3
3. Sitzung Ausschuss für Planen, Wohnen und Städtebau
TO I
✓ Angenommen

GRÜNE, CDU, SPD, LINKE., FDP, AfD, Volt, ÖkoLinX-ELF, BFF-BIG und FRAKTION

Alle:
GRÜNE CDU SPD LINKE. FDP AfD Volt ÖkoLinX-ELF BFF-BIG FRAKTION