Nutzungsrecht von Grabstätten auf dem Heddernheimer Friedhof
Vorlagentyp: OA
Inhalt
S A C H S T A N D : Anregung vom 30.09.2004, OA 1717
entstanden aus Vorlage:
OF 533/8 vom
27.09.2004 Betreff: Nutzungsrecht von Grabstätten auf dem
Heddernheimer Friedhof Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
Der Magistrat wird beauftragt, eine geplante
Nutzungsänderung nicht nur kurz und knapp mitzuteilen, sondern 1. nachträgliche Nutzungsänderungen grundsätzlich zu
verhindern, gegebenenfalls in Einzelfällen auch durch unpopuläre Maßnahmen (wie
z. B. dem Entfernen störender Bäume); 2. wenn es tatsächlich nicht möglich ist, die
Nutzungsänderung zu verhindern, dem "Nutzungsberechtigten" genau zu
erläutern, woraus die Nutzungseinschränkung resultiert und welche Konsequenzen
daraus entstehen. Dabei sollte unbedingt berücksichtigt werden, dass die Sorge
um das Grab für die Betroffenen eine große Verunsicherung mit sich bringt;
3. Lösungsvorschläge für die Fälle
zu erarbeiten, in denen es dem "Nutzungsberechtigten" nicht möglich ist, von
einer Erdbestattung mit Sarg zu einer Feuerbestattung mit Urne zu wechseln;
4. zu berücksichtigen, dass jede
nachträgliche Nutzungsänderung auch die Frage von Ersatzansprüchen
aufwirft. Begründung: Vor wenigen Wochen wurden viele
Nutzungsberechtigte von Grabstätten des Heddernheimer Friedhofs angeschrieben,
man habe festgestellt, ihre Grabstätte sei wegen Wurzelwerks nur noch
eingeschränkt nutzbar. Weitere Einzelheiten möge man mit der
Friedhofsverwaltung klären. In einem Fall wurde dann telefonisch, ohne weiteres
mitgeteilt, das Grab sei nur zur Urnenbeisetzung zu nutzen, statt wie geplant,
zur Erdbestattung im Sarg. Nachträgliche Nutzungsänderungen von Grabstätten
stellen einen erheblichen Eingriff in die Lebensplanung der
"Nutzungsberechtigten" dar. Dies sollte unter allen Umständen vermieden
werden, vor allem aber sollte es nicht lapidar abgehandelt werden. Wenn es aus religiösen oder weltanschaulichen Gründen
nicht möglich ist, von einer Beisetzung im Sarg zur Urnenbeisetzung zu
wechseln, hat dies für die Betroffenen nicht nur einen erheblichen Aufwand zur
Folge, es bedeutet auch, dass die Grabstätte nicht zur letzten gemeinsamen
Ruhestätte mit Familienangehörigen werden kann. Weder der Inhalt des Schreibens, noch der des
Telefonates waren ausreichend und die Form nicht angemessen. Insbesondere in
einem Fall, in dem es sich auch um die letzte Ruhestätte von Angehörigen
handelt, muss mit dem Thema pietätvoller umgegangen werden. Antragstellender Ortsbeirat:
Ortsbeirat 8
Vertraulichkeit: Nein Zuständige Ausschüsse:
Ausschuss für
Umwelt, Energie, Brandschutz und Stadtgrün Versandpaket: 06.10.2004
Beratungsergebnisse: 36. Sitzung des
Ausschusses für Umwelt, Energie, Brandschutz und Stadtgrün am 04.11.2004,
TO I, TOP 27 Bericht: TO II
Die Stadtverordnetenversammlung wolle
beschließen: Der Vorlage OA 1717 wird in der
vorgelegten Fassung zugestimmt. Abstimmung:
CDU, SPD und FDP gegen GRÜNE und FAG (=
vereinfachtes Verfahren) Sonstige
Voten/Protokollerklärung: REP, PDS, BFF, ÖkoLinX-ARL und E.L. (=
Annahme) 38. Sitzung der
Stadtverordnetenversammlung am 18.11.2004, TO II, TOP 62
Beschluss: Der Vorlage OA 1717 wird in der vorgelegten Fassung
zugestimmt. Abstimmung:
CDU, SPD, FDP, REP, PDS, BFF, ÖkoLinX-ARL und E.L.
gegen GRÜNE und FAG (= vereinfachtes Verfahren)
Beschlussausfertigung(en):
§ 8228, 38. Sitzung
der Stadtverordnetenversammlung vom 18.11.2004 Aktenzeichen: 67 42