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Nutzungsrecht von Grabstätten auf dem Heddernheimer Friedhof

Vorlagentyp: OA

Inhalt

S A C H S T A N D : Anregung vom 30.09.2004, OA 1717 entstanden aus Vorlage: OF 533/8 vom 27.09.2004 Betreff: Nutzungsrecht von Grabstätten auf dem Heddernheimer Friedhof Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen: Der Magistrat wird beauftragt, eine geplante Nutzungsänderung nicht nur kurz und knapp mitzuteilen, sondern 1. nachträgliche Nutzungsänderungen grundsätzlich zu verhindern, gegebenenfalls in Einzelfällen auch durch unpopuläre Maßnahmen (wie z. B. dem Entfernen störender Bäume); 2. wenn es tatsächlich nicht möglich ist, die Nutzungsänderung zu verhindern, dem "Nutzungsberechtigten" genau zu erläutern, woraus die Nutzungseinschränkung resultiert und welche Konsequenzen daraus entstehen. Dabei sollte unbedingt berücksichtigt werden, dass die Sorge um das Grab für die Betroffenen eine große Verunsicherung mit sich bringt; 3. Lösungsvorschläge für die Fälle zu erarbeiten, in denen es dem "Nutzungsberechtigten" nicht möglich ist, von einer Erdbestattung mit Sarg zu einer Feuerbestattung mit Urne zu wechseln; 4. zu berücksichtigen, dass jede nachträgliche Nutzungsänderung auch die Frage von Ersatzansprüchen aufwirft. Begründung: Vor wenigen Wochen wurden viele Nutzungsberechtigte von Grabstätten des Heddernheimer Friedhofs angeschrieben, man habe festgestellt, ihre Grabstätte sei wegen Wurzelwerks nur noch eingeschränkt nutzbar. Weitere Einzelheiten möge man mit der Friedhofsverwaltung klären. In einem Fall wurde dann telefonisch, ohne weiteres mitgeteilt, das Grab sei nur zur Urnenbeisetzung zu nutzen, statt wie geplant, zur Erdbestattung im Sarg. Nachträgliche Nutzungsänderungen von Grabstätten stellen einen erheblichen Eingriff in die Lebensplanung der "Nutzungsberechtigten" dar. Dies sollte unter allen Umständen vermieden werden, vor allem aber sollte es nicht lapidar abgehandelt werden. Wenn es aus religiösen oder weltanschaulichen Gründen nicht möglich ist, von einer Beisetzung im Sarg zur Urnenbeisetzung zu wechseln, hat dies für die Betroffenen nicht nur einen erheblichen Aufwand zur Folge, es bedeutet auch, dass die Grabstätte nicht zur letzten gemeinsamen Ruhestätte mit Familienangehörigen werden kann. Weder der Inhalt des Schreibens, noch der des Telefonates waren ausreichend und die Form nicht angemessen. Insbesondere in einem Fall, in dem es sich auch um die letzte Ruhestätte von Angehörigen handelt, muss mit dem Thema pietätvoller umgegangen werden. Antragstellender Ortsbeirat: Ortsbeirat 8 Vertraulichkeit: Nein Zuständige Ausschüsse: Ausschuss für Umwelt, Energie, Brandschutz und Stadtgrün Versandpaket: 06.10.2004 Beratungsergebnisse: 36. Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Energie, Brandschutz und Stadtgrün am 04.11.2004, TO I, TOP 27 Bericht: TO II Die Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen: Der Vorlage OA 1717 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt. Abstimmung: CDU, SPD und FDP gegen GRÜNE und FAG (= vereinfachtes Verfahren) Sonstige Voten/Protokollerklärung: REP, PDS, BFF, ÖkoLinX-ARL und E.L. (= Annahme) 38. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am 18.11.2004, TO II, TOP 62 Beschluss: Der Vorlage OA 1717 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt. Abstimmung: CDU, SPD, FDP, REP, PDS, BFF, ÖkoLinX-ARL und E.L. gegen GRÜNE und FAG (= vereinfachtes Verfahren) Beschlussausfertigung(en): § 8228, 38. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung vom 18.11.2004 Aktenzeichen: 67 42