Obstanbaugebiete im Landschaftsschutzgebiet/Grüngürtel
Vorlagentyp: OA
Inhalt
S A C H S T A N D :
Anregung vom 14.09.2010, OA 1195 entstanden aus Vorlage:
OF 652/16 vom
31.08.2010 Betreff: Obstanbaugebiete im
Landschaftsschutzgebiet/Grüngürtel Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
Der Magistrat wird aufgefordert, 1. zur Klärung des Rechtsstandpunktes am Berger Nord-
und Südhang wieder die Schilder "Obstanbaugebiet - Betreten der Grundstücke
verboten" aufzustellen, die vor Jahren mit der Begründung, sie seien
rassistisch, entfernt wurden, weil die Aufforderung in mehreren Sprachen auf
den Schildern angebracht war; 2. durch vermehrte Kontrollfahrten des Ordnungsamtes
während der Erntezeiten für die Durchsetzung des Rechts zu sorgen, denn die
Grüngürtelbesucher haben keinerlei Unrechtsbewusstsein und bedrohen die
Eigentümer, die ihr Obst selbst ernten wollen; 3. den Grundstückseigentümern im Obstanbaugebiet im
Landschaftsschutzgebiet/Grüngürtel anzubieten, die der Stadt nicht
gehörenden Grundstücke gegen eine angemessene Summe zu pachten und anschließend
auch zu pflegen oder, soweit die Grundstückseigentümer das überhaupt wollen,
die Grundstücke abzukaufen. Begründung: Zu 1. Wie der Presse zu
entnehmen war, wurden vom Magistrat Schilder an der Hohen Straße angebracht,
die das Betreten landwirtschaftlicher Flächen untersagen. Was aber dort erlaubt
ist und durchgesetzt wurde, kann den privaten Grundstückseigentümern nicht
verwehrt werden. Zu 2. Im
Obstanbaugebiet Berger Hang bietet der Magistrat den Grundstückseigentümern
kostenlos gelbe Bänder mit der Aufschrift "Das sind meine Äppel" an. Das ist
lächerlich. Da weiß dann auch jeder des Lesens nicht Kundige, wo was zu holen
ist. Wenn der Magistrat die Frankfurter zum Besuch des Grüngürtels einlädt, der
zum größten Teil aus privaten Grundstücken besteht, dann hat er auch die
Pflicht, für die Sicherheit der Grundstücksbesitzer und die Einhaltung der
Gesetze einzustehen und das Ordnungsamt zur vermehrten Kontrolle einzusetzen.
Das ist zurzeit nicht ausreichend der Fall. Die von Dieben angerichteten
Schäden sind oft beträchtlich. Zweige, ja dicke Äste, werden abgebrochen, junge
Bäume so beschädigt, dass sie absterben und ganze Grundstücke unverfroren
abgeerntet. Zu 3. Die
derzeitige Handhabung der Grüngürtelsatzung kommt einer Quasi-Enteignung der
Grundstückseigentümer gleich und konterkariert den Artikel 14 des
Grundgesetzes: "Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig.
Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und
Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung
der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der
Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen
Gerichten offen." Antragstellender Ortsbeirat:
Ortsbeirat 16
Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage:
Stellungnahme des
Magistrats vom 10.01.2011, ST 119
Zuständige Ausschüsse:
Ausschuss für
Umwelt und Sport
Ausschuss für
Recht, Verwaltung und Sicherheit Versandpaket: 22.09.2010 Beratungsergebnisse: 45. Sitzung des
Ausschusses für Umwelt und Sport am 28.10.2010, TO I, TOP 25
Beschluss: nicht auf TO
Die Vorlage OA 1195 wird im vereinfachten Verfahren
erledigt. (Ermächtigung gemäß § 12 GOS) Abstimmung:
CDU, GRÜNE, FDP und FAG gegen SPD, LINKE. und FREIE
WÄHLER (= Annahme)
Sonstige
Voten/Protokollerklärung: NPD (= Annahme)
45. Sitzung des
Ausschusses für Recht, Verwaltung und Sicherheit am 08.11.2010, TO I, TOP
22 Beschluss: nicht auf TO
Die Vorlage OA 1195 wird im vereinfachten Verfahren
erledigt. (Ermächtigung gemäß § 12 GOS) Abstimmung:
CDU, SPD, GRÜNE, LINKE., FDP und FREIE WÄHLER
Sonstige Voten/Protokollerklärung:
FAG und NPD (= Annahme) Beschlussausfertigung(en): § 8935, 45. Sitzung
des Ausschusses für Umwelt und Sport vom 28.10.2010 Aktenzeichen: 79 1