Goetheturm wieder in der ursprünglichen Form aufbauen
Begründung
Form aufbauen Der Magistrat wird beauftragt, den Goetheturm wieder in der ursprünglichen Form aufzubauen. Soweit bestehende Vorschriften (z.B. Baurecht) dagegen stehen, wird er beauftragt, alle Möglichkeiten für eine Ausnahme zu prüfen. Begründung: In der Nacht zum 12.10.2017 brannte der Goetheturm vollständig nieder. Da der Turm ein wichtiges Wahrzeichen der Stadt und beliebtes Ausflugsziel darstellt, bekundeten Mitglieder des Magistrat noch am selben Tag vor Ort ihre Absicht, den Turm wieder zu errichten. Der zuständige Baudezernent äußerte jedoch Bedenken, ob ein Wiederaufbau in der ursprünglichen Form baurechtlich zulässig sei und schlug vor, den Turm z.B. in Form einer Metallkonstruktion in barrierefreier Ausgestaltung (d.h. mit Aufzug) wieder zu errichten. Angesichts der unverwechselbaren Bauweise des Turmes und seiner Bedeutung erscheint die Wiedererrichtung in einer anderen als der ursprünglichen Form nicht geboten. Die Errichtung sollte in der alten Form wieder erfolgen. Technisch stellt dies kein Problem dar, da die Pläne noch vorhanden sind. Auch finanziell dürfte der Wiederaufbau in der ursprünglichen Form die günstigste Lösung darstellen. Der Magistrat sollte daher beauftragt werden, den Goetheturm in seiner ursprünglichen Form wieder zu errichten. Soweit dem rechtliche Bestimmungen entgegenstehen, soll der Magistrat alle Möglichkeiten einer Ausnahmeregelung prüfen und ggf. nutzen.
Inhalt
Antrag vom 18.10.2017, NR 427
Betreff: Goetheturm wieder in der ursprünglichen Form aufbauen Der Magistrat wird beauftragt, den Goetheturm wieder in der ursprünglichen Form aufzubauen. Soweit bestehende Vorschriften (z.B. Baurecht) dagegen stehen, wird er beauftragt, alle Möglichkeiten für eine Ausnahme zu prüfen. Begründung: In der Nacht zum 12.10.2017 brannte der Goetheturm vollständig nieder. Da der Turm ein wichtiges Wahrzeichen der Stadt und beliebtes Ausflugsziel darstellt, bekundeten Mitglieder des Magistrat noch am selben Tag vor Ort ihre Absicht, den Turm wieder zu errichten. Der zuständige Baudezernent äußerte jedoch Bedenken, ob ein Wiederaufbau in der ursprünglichen Form baurechtlich zulässig sei und schlug vor, den Turm z.B. in Form einer Metallkonstruktion in barrierefreier Ausgestaltung (d.h. mit Aufzug) wieder zu errichten. Angesichts der unverwechselbaren Bauweise des Turmes und seiner Bedeutung erscheint die Wiedererrichtung in einer anderen als der ursprünglichen Form nicht geboten. Die Errichtung sollte in der alten Form wieder erfolgen. Technisch stellt dies kein Problem dar, da die Pläne noch vorhanden sind. Auch finanziell dürfte der Wiederaufbau in der ursprünglichen Form die günstigste Lösung darstellen. Der Magistrat sollte daher beauftragt werden, den Goetheturm in seiner ursprünglichen Form wieder zu errichten. Soweit dem rechtliche Bestimmungen entgegenstehen, soll der Magistrat alle Möglichkeiten einer Ausnahmeregelung prüfen und ggf. nutzen.
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