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Handhabung des Versammlungsrechts

Vorlagentyp: NR BFF

Antrag

Der Magistrat wird dazu aufgefordert, sich bei der Handhabung des Versammlungsrechts in Frankfurt ab sofort an der grundgesetzlich in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Bindung der Verwaltung an Recht und Gesetz zu orientieren. Dies beinhaltet die Gewährleistung der Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 GG und der Versammlungsfreiheit nach Art. 8 GG in der Ausgestaltung durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sowie des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs.

Begründung

In den letzten Monaten wurden regelmäßig politische Versammlungen durch den Magistrat verboten. Hintergrund dieser Verbote war, dass dort politische Inhalte vertreten wurden, die vom Magistrat und vom Oberbürgermeister nicht geteilt wurden. Diese Demonstrationsverbote wurden regelmäßig durch das Verwaltungsgericht Frankfurt aufgehoben, da sie verfassungswidrig waren. Im Hinblick auf die sich mittlerweile verstetigte Verbotspraxis des Magistrats durch die Ordnungsdezernentin übte das Verwaltungsgericht scharfe Kritik an der Handhabung des Versammlungsrechts. So wurde der Stadt vom Gericht "strukturelle Grundrechtsmissachtung" und ein "Handeln losgelöst von verfassungsrechtlichen Vorgaben allein nach politischem Willen und Willkür" vorgeworfen. Eine derart vernichtende Kritik durch ein Gericht gegenüber der Exekutive stellt einen sehr außergewöhnlichen Vorgang dar und zeigt, wie sehr der freie politische und kulturelle Diskurs in Frankfurt in Gefahr ist. Der Magistrat ist an Recht und Gesetz gebunden. Hierzu gehört es, dass Maßstab der Verwaltungspraxis bei dem Umgang mit Demonstrationen die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs Hessen zur Meinung- und Versammlungsfreiheit ist. Nicht relevant sind populistische Meinungen, die in der Gesellschaft verbreitet sind. Deren Diversität bringt es zwangsläufig mit sich, dass bei Versammlungen auch Menschen mit politisch problematischen, absurden, radikalen oder abstoßenden Meinungen teilnehmen. Dies ist in einer Demokratie bis zur Grenze der Strafbarkeit aber hinzunehmen und auch verkraftbar. Die Zulässigkeit einer Demonstration hängt nicht davon ab, ob die dort vertretenen Meinungen dem Oberbürgermeister, dem Magistrat oder dem Antisemitismusbeauftragten des Landes Hessen genehm sind. Zudem ist es nur eine logische Konsequenz, dass auch Menschen, die aus anderen Regionen der Welt zu uns zuwandern, ihre politischen Probleme und Konflikte mit nach Deutschland bringen und diese hier thematisieren. Der Magistrat ist offensichtlich nicht gewillt, die rechtlichen Realitäten zur Kenntnis zu nehmen. Die permanenten gerichtlichen Aufhebungen von Demonstrationsverboten bewirken keinerlei Lerneffekt. Stattdessen geriert die Stadt sich als Opfer der Justiz und verfällt bisweilen in Justizschelte, eine im Hinblick auf die Gewaltenteilung bedenkliche Praxis. Staatliche Institutionen, wie die Justiz, werden durch den Magistrat schlicht negiert. Dabei setzt das Verwaltungsgericht Frankfurt lediglich die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts um. Letztlich führt die Verbotskultur des Magistrats auch zu einer Verschwendung finanzieller Ressourcen. Sehenden Auges werden Verfahren geführt, bei denen ein Unterliegen für jeden Jurastudenten aus dem vierten Semester, der die Anfängervorlesung im Verfassungsrecht besucht hat, vorhersehbar ist.

Reden im Parlament

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