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Stadt Frankfurt soll (Mehrheits-)Eigentümerin der KEG werden

Vorlagentyp: NR BFF

Antrag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen: Die Stadt Frankfurt kauft der Beratungsgesellschaft für Stadterneuerung und Modernisierung mbH (BSMF) Anteile an der Konversions-Grundstücksentwicklungsgesellschaft mbH (KEG) ab, um a) im ersten Schritt die Mehrheitseigentümerin der KEG zu werden und b) langfristig die Eigentümerin der KEG zu werden.

Begründung

Die KEG wurde 1995 mit dem Ziel gegründet, militärisch genutzte Liegenschaften umzunutzen. Die beiden Gesellschafterinnen sind die Stadt Frankfurt sowie die private BSMF mit einer jeweiligen Beteiligung von 50 Prozent. Die KEG wird somit als Public-Private-Partnership geführt. Die letzten Jahre haben gezeigt, dass diese Partnerschaft nicht das richtige Modell ist, um die Orientierung am Gemeinwohl der Geschäftstätigkeit der KEG zu gewährleisten. Daher muss es dahingehend geändert werden, dass die Stadt zunächst Mehrheitseigentümerin und langfristig Eigentümerin der KEG wird und damit ihre Entscheidungshoheit zurückerlangt. Dies muss geschehen, um dem Gegenstand der KEG gerecht zu werden, der wie folgt lautet: "Der Erwerb und die Entwicklung von Flächen vorrangig im Stadtgebiet der Stadt Frankfurt am Main, deren bisherige, insbesondere militärische, Nutzung für andere Zwecke, vornehmlich des Wohnungsbaus, geändert werden soll, mit dem Ziel einer anschließenden Veräußerung. Soweit dies wirtschaftlich und städteplanerisch zweckmäßig erscheint, ist die Gesellschaft berechtigt, mittel- und ggf. auch längerfristige Nutzungsverhältnisse (z. B. Vermietung an Dritte) zu begründen. Die Gesellschaft kann auch zum Zwecke der Errichtung von öffentlich geförderten Wohngebäuden Flächen erwerben, bebauen, verwalten und vermieten. Darüber hinaus sind der Aufbau und der Erwerb von technischen, sozialen und kulturellen Infrastrukturmaßnahmen im Zusammenhang mit Wohnungsbauprojekten ebenfalls Zweck der Gesellschaft. Innerhalb dieser Grenzen kann die Gesellschaft alle Geschäfte und Maßnahmen durchführen, die zur Erreichung des Gesellschaftszweck (!) notwendig oder nützlich sind. Hierunter können auch Tätigkeiten nach § 34 c der Gewerbeordnung fallen." (Handelsregister B des Amtsgerichts Frankfurt am Main, HRB 39899).

Beratungsverlauf 3 Sitzungen

Sitzung 40
OBR 2
TO I, TOP 26
Angenommen
1. Die Vorlage NR 1214 wird zurückgewiesen. 2. Der Vorlage NR 1243 wird zugestimmt.
Zustimmung:
Grüne CDU SPD FDP Linke Alle
Sitzung 36
Ausschusses für Kultur, Wissenschaft und Sport
TO I, TOP 5
Abgelehnt
1. Die Vorlage NR 1214 wird abgelehnt. 2. Die Vorlage NR 1243 wird dem Magistrat zur Prüfung und Berichterstattung überwiesen.
Zustimmung:
Grüne SPD Linke FDP AFD VOLT ÖkoLinX-ELF
Ablehnung:
CDU BFF-BIG FRAKTION
Sitzung 41
Stadtverordnetenversammlung
TO II, TOP 10
Abgelehnt
1. Die Vorlage NR 1214 wird abgelehnt. 2. Die Vorlage NR 1243 wird dem Magistrat zur Prüfung und Berichterstattung überwiesen.
Zustimmung:
Grüne SPD Linke FDP AFD VOLT ÖkoLinX-ELF FRAKTION Stadtv. Bäppler-Wolf
Ablehnung:
CDU BFF-BIG Gartenpartei Bäppler-Wolf

Reden im Parlament

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