Bebauungsplan Nr. 925 - Hanauer Landstraße/westlich Launhardtstraße hier: Aufstellungsbeschluss - § 2 (1) BauGB
Vorlagentyp: M
Inhalt
S A C H S T A N D :
Vortrag des Magistrats vom 02.11.2018, M
204 Betreff: Bebauungsplan Nr. 925 - Hanauer
Landstraße/westlich Launhardtstraße hier: Aufstellungsbeschluss - § 2 (1)
BauGB I.1
Für das Gebiet Hanauer Landstraße / westlich Launhardtstraße in Frankfurt am
Main - Ostend ist ein Bebauungsplan aufzustellen. Der räumliche Geltungsbereich des neu aufzustellenden
Bebauungsplans ergibt sich aus dem vorgelegten Lageplan vom 30.08.2018.
I.2 Der Magistrat wird beauftragt, zusammen mit der
ortsüblichen Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses die allgemeinen Ziele
und Zwecke der Planung zu veröffentlichen: Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung:
Mit dem Bebauungsplan sollen die planungsrechtlichen
Voraussetzungen geschaffen werden, auf den Grundstücken nördlich der Hanauer
Landstraße, zwischen Launhardtstraße und Ferdinand-Happ-Straße ein gemischt
genutztes Stadtquartier mit einem hohen Anteil an Wohnnutzung und der
erforderlichen Einrichtung zur Kinderbetreuung zu entwickeln. Die öffentliche
Erschließung und Durchwegung ist zu verbessern beziehungsweise entsprechend der
beabsichtigten Nutzungsstruktur erstmalig zu schaffen. II. Es dient zur Kenntnis, dass: - die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit
gemäß § 3 (1) BauGB am 04.11.2014 und - die frühzeitige Beteiligung der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (1) BauGB in der Zeit vom
27.07.2015 bis 04.09.2015 im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens Nr. 900 -
Hanauer Landstraße - westlich Osthafenplatz / Launhardtstsraße durchgeführt
worden sind. III. Das vorgelegte Planungskonzept
vom 30.08.2018 für den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 925 wird zur
Kenntnis genommen.
IV. Der Magistrat wird
beauftragt, auf der Grundlage des vorgelegten Planungskonzeptes einen
Bebauungsplanentwurf zu erarbeiten und für diesen ohne einen weiteren Beschluss
der Stadtverordnetenversammlung die öffentliche Auslegung gemäß § 3 (2)
BauGB durchzuführen. V. Der Magistrat wird ermächtigt, den
Bebauungsplanentwurf mit Begründung, der aufgrund der im Rahmen der
öffentlichen Auslegung nach § 3 (2) BauGB vorgebrachten Stellungnahmen
geändert oder ergänzt wurde, ohne einen weiteren Beschluss der
Stadtverordnetenversammlung erneut nach § 4a (3) i.V.m. § 3 (2) BauGB
öffentlich auszulegen, sofern die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung
durch die Änderung oder Ergänzungen nicht berührt werden. VI. Es dient zur Kenntnis, dass über die Absicherung
eines städtebaulichen Vertrages hinsichtlich der Wohnbebauung ein Anteil von
30% der Bruttogeschossfläche als geförderter Wohnungsbau vorgesehen ist.
VII. Der räumliche Geltungsbereich des in Aufstellung
befindlichen Bebauungsplans Nr. 900 - Hanauer Landstraße - westlich
Osthafenplatz / Launhardtstraße - wird an den Geltungsbereich des
Bebauungsplans Nr. 925 - Hanauer Landstraße / westlich Launhardtstraße -
angepasst. Begründung: ÜBERSICHTSKARTE Zu I. Lage des Plangebietes Das Plangebiet befindet sich im südlichen Ostend und
dort im westlichen Bereich des Frankfurter Osthafens. Der zu beplanende Bereich
liegt unmittelbar nördlich der Hanauer Landstraße, auf der gegenüberliegenden
Seite des Osthafenplatzes. Er umfasst den Bereich des ehemaligen Geländes der
Mercedes-Niederlassung Hanauer Landstraße 121-123 sowie dessen
Nachbarliegenschaften entlang der Hanauer Landstraße und Launhardtstraße. Die
Fläche des Geltungsbereiches beträgt circa 2,9 ha. Das Gebiet wird vorwiegend durch die Entwicklungen
der vergangenen Jahre auf dem Gelände der ehemaligen Großmarkthalle und dem
heutigen Standort der Europäischen Zentralbank, die gewerblichen und
Handelsnutzungen entlang der Hanauer Landstraße und die in jüngerer
Vergangenheit entstandene Wohnnutzung beidseits der Ferdinand-Happ-Straße
geprägt. Räumlicher Geltungsbereich und
Ziele der Planung Für den Bebauungsplan Nr. 900 - Hanauer Landstraße -
westlich Osthafenplatz / Launhardtstraße wurde am 03.04.2014 ein
Aufstellungsbeschluss mit dem Ziel gefasst, den Bereich beidseits der Hanauer
Landstraße und nördlich der Ferdinand-Happ-Straße sowie südlich der
Mayfarthstraße planungsrechtlich zur Entwicklung gemischt genutzter
Stadtquartiere vorzubereiten. Weiterhin sollte die interne Erschließung des
Gebietes verbessert und ergänzt werden. Für das Grundstück südlich der
Mayfarthstraße sollten die planerischen Voraussetzungen geschaffen werden, um
eine gewerbliche Nutzung, als im Sinne des Immissionsschutzes vermittelnden
Bereich zwischen der Hafennutzung einerseits und den neu zu entwickelnden
gemischten Quartieren mit höherem Schutzanspruch andererseits, zu schaffen.
Der Geltungsbereich des
Bebauungsplans Nr. 900 wird bisher im Norden durch die Bahngleise begrenzt. Im
Osten verläuft die Geltungsbereichsgrenze entlang des Flurstücks 5/10, Flur
414, und der Launhardtstraße bis zur Hanauer Landstraße und dann weiter über
den Osthafenplatz bis zum Nordbecken des Osthafens. Im Süden verläuft die
Grenze entlang der Duisburger Werft bis zur Honsellbrücke und dann im Westen
entlang der Honsellstraße bis zur Hanauer Landstraße, wo sie auf Höhe der
Hausnummer 97 (Teil des Flurstücks 190/5, Flur 414) wieder an die Bahngleise
anschließt. Dieser Geltungsbereich soll in zwei
Plangebiete aufgeteilt werden. Mit der Teilung des Geltungsbereichs beziehen
sich die Zielsetzungen für den neuen Bauungsplan Nr. 925 - Hanauer Landstraße /
westlich Launhardtstraße auf den Teil des Plangebietes, dessen städtebauliche
Entwicklung kurzfristig absehbar ist. Der Standort der Mercedes-Niederlassung
an der Hanauer Landstraße wurde aufgegeben und das Grundstück mit dem Ziel der
Entwicklung durch einen Investor gekauft. Der verbleibende Bereich des
Bebauungsplans Nr. 900 ist damit inhaltlich nicht Gegenstand des
Bebauungsplanverfahrens Nr. 925. Die mit dem Aufstellungsbeschluss für den
Bebauungsplan Nr. 900 vom 03.04.2018, § 4420 festgelegten allgemeinen Zielen
und Zwecke der Planung bleiben somit unberührt. In der nordöstlichen Ecke des Geltungsbereichs des
Bebauungsplans Nr. 925 wird dieser - gegenüber dem Geltungsbereich des
Bebauungsplans Nr. 900 - um eine Fläche von ca. 705 m2 erweitert. Die
Erweiterung wird vorgenommen, um die bisher als Verkehrsfläche festgesetzte
Fläche durch eine städtebaulich gewünschte und sinnvolle Ergänzung des
Baufensters, als Baugrundstück besser nutzbar zu machen. Um vor diesem Hintergrund und mit Blick auf den hohen
Bedarf an zusätzlichem Wohnraum in der Stadt Frankfurt am Main die kurzfristig
absehbare Entwicklung des ehemaligen Mercedes-Geländes planerisch steuern und
einer städtebaulichen Entwicklung zuführen zu können, soll für diesen Bereich,
zeitlich von den Planungen des Bebauungsplans Nr. 900 abgekoppelt, ein
Bebauungsplan erarbeitet werden. Um eine geordnete Entwicklung unter
Einbeziehung nachbarschaftlicher Interessen gewährleisten zu können, werden die
unmittelbar angrenzenden Nachbarliegenschaften in die Bauleitplanung
integriert. Der Geltungsbereich des
Bebauungsplans Nr. 925 wird im Osten durch die Launhardtstraße und im Süden
durch die Hanauer Landstraße begrenzt. Im Westen wird der Geltungsbereich durch
die Liegenschaften Hanauer Landstraße 119a und Hanauer Landstraße 121a
(Flurstücke 17/4 und 17/6) begrenzt, Richtung Norden verläuft er entlang der
bestehenden Brandwand des Gebäudes Ferdinand-Happ-Straße 10 (Flurstück 14/35).
Nördlich umfasst er die Fläche der Ferdinand-Happ-Straße zuzüglich eines zwei
Meter breiten Streifens, der zukünftig einem verbreiterten Ausbau der
Verkehrsfläche zur Neuanlage eines Parkstreifens und eines Radfahrstreifens
dienen soll. Für den neu
abgegrenzten Geltungsbereich gelten weiterhin die ursprünglich bereits
formulierten Ziele, der Entwicklung eines gemischt genutzten Stadtquartiers mit
hohem Wohnanteil, ergänzt durch die benötigten Einrichtungen der sozialen
Infrastruktur und neuen Verkehrs-/ bzw. Platzflächen zur Verbesserung der
Durchwegung, der Aufenthaltsqualität und des entstehenden Wohnumfeldes.
Zusätzlich soll im weiteren Verfahren die im Landschaftsplan vorgesehene
Durchgrünung stärker und über die vorgesehenen Baumstandorte hinaus auch
Maßnahmen wie Fassadenbegrünung im städtebaulichen Konzept berücksichtigt
werden. Einerseits sind im Bereich zwischen
Hanauer Landstraße und Mayfarthstraße, sowie nordwestlich der
Ferdinand-Happ-Straße die Entwicklungen zwischenzeitlich im Sinne der
ursprünglichen Planung weitgehend vorangeschritten, andererseits steht der
Bereich südlich der Mayfarthstraße aktuell aufgrund laufender Pachtverträge der
Hafenbetriebe nicht zur Disposition. Eine Gesamtentwicklung dieser Bereiche ist
lediglich langfristig absehbar und kann dann im Rahmen des Bebauungsplans Nr.
900 erneut planerisch aufgegriffen werden. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 900 wird
im Laufe des weiteren Verfahrens entsprechend um die Flächen des Bebauungsplans
Nr. 925 reduziert.
Planungsgrundlagen
Im Regionalen Flächennutzungsplan (RegFNP 2010) ist
die Fläche des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 925 als gemischte
Baufläche Bestand dargestellt. Das Plangebiet wird durch die Isophonenlinie des
Siedlungsbeschränkungsgebiets aufgrund der Einwirkungen des Fluglärms
durchschnitten. Folglich befindet sich der westliche Teil des Plangebietes
innerhalb der Festlegung als Siedlungsbeschränkungsgebiet, der östliche Teil
hingegen außerhalb. Da es sich um die Umstrukturierung eines Bestandgebietes
handelt, steht dies der künftigen Planung jedoch nicht entgegen. Die Beikarte 2 enthält bzgl. des Einzelhandels die
Aussage, dass das Plangebiet innerhalb eines Ergänzungsstandorts liegt und es
in westlicher Richtung, jenseits der Bahnlinie an einen zentralen
Versorgungsbereich angrenzt. Die Ansiedlung großflächigen zentrenrelevanten
Einzelhandels gemäß Sortimentsliste zum Regionalen Einzelhandelskonzept am
Standort ist demzufolge gemäß Reg FNP nicht vorgesehen. Die Ziele des Bebauungsplans Nr. 925 zur Entwicklung
eines gemischt genutzten Quartiers können folglich als aus dem Regionalen
Flächennutzungsplan entwickelt gelten, sofern keine Ansiedlung großflächigen
zentrenrelevanten Einzelhandels planungsrechtlich vorbereitet wird. Im Landschaftsplan werden die Flächen als
Siedlungsfläche mit der Zielaussage "Erhöhung der Durchgrünung" festgesetzt.
Darüber hinaus werden die bestehenden Platanen entlang der Hanauer Landstraße
als Baumreihe dargestellt. Für den Geltungsbereich existieren die
rechtsverbindlichen Fluchtlinienpläne Nr. 176 vom 11.05.1875, Nr. 813 vom
19.03.1912, Nr. 1499 vom 02.01.1940 und Nr. 784 vom 15.09.1911. Alle
Fluchtlinienpläne enthalten ausschließlich Aussagen hinsichtlich der
einzuhaltenden oder neu anzuordnenden Straßen- und Baufluchtlinien. Im Übrigen
richtet sich die planungsrechtliche Beurteilung nach § 34 BauGB -
Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 925
überdeckt auf einer Fläche von ca. 705 m2 am nordöstlichen Rand des
Plangebiets im Bereich der Verkehrsflächen Launhardtstraße und
Ferdinand-Happ-Straße den rechtsverbindlichen Bebauungsplan Nr. 836 -
Ehemaliger Güterbahnhof Ost vom 11.04.2006. Durch die Überplanung soll auf
einer Fläche von ca. 98 m2 eine Bebauung zur Arrondierung des Baufeldes auf
derzeit festgesetzter und gewidmeter Verkehrsfläche ermöglicht werden. In dem
überdeckten Bereich wird der Bebauungsplan Nr. 836 durch den Bebauungsplan Nr.
925 ersetzt. Planerische Belange Im Plangebiet ist mit hohen Immissionen aufgrund
vorherrschenden Verkehrslärms (Straße und Schiene) zu rechnen. Untersuchungen
hierzu werden erforderlich. Ggf. werden Festsetzungen zu Maßnahmen des
baulichen Schallschutzes erforderlich. Ebenfalls zu berücksichtigen ist gemäß
Festlegung des RegFNP 2010 die vorherrschende Fluglärmbelastung. Im Sinne einer gesicherten Erschließung sind darüber
hinaus Untersuchungen bezüglich der zu erwartenden Verkehrsbelastung des
bestehenden Verkehrsnetzes vorzunehmen. Sofern während der Erarbeitung des
Bebauungsplanentwurfs weitere planungsrelevante Themen augenscheinlich werden,
sind diese gleichermaßen zu untersuchen und ggf. entsprechende Aussagen und
Festsetzungen im Bebauungsplan zu treffen. Großflächiger Einzelhandel aller Warenbereiche und
Vergnügungsstätten sollen im Plangebiet ausgeschlossen werden. Der vollständige
Ausschluss großflächigen Einzelhandels entspricht dem Ziel des RegFNP 2010, die
umgebenden zentralen Versorgungsbereiche durch planerische Steuerung des
Einzelhandels zu schützen. Entgegen der Zielsetzung des übergeordneten
Planwerks ist jedoch der Ausschluss großflächigen Einzelhandels aller
Warenbereiche - und nicht nur der zentrenrelevanten Sortimente - vorgesehen.
Dies trägt dem städtebaulichen Ziel Rechnung, ein gemischt genutztes Quartier
mit einer Mischung aus gewerblicher und einem hohen Anteil wohnbaulicher
Nutzung zu entwickeln, in dem jedoch aufgrund der städtebaulichen Figur und den
zu befürchtenden negativen Auswirkungen großflächiger Einzelhandel
ausgeschlossen werden soll. Der Ausschluss der Vergnügungsstätten wiederum
dient dem Schutz der Wohnnutzung und der Schaffung eines angenehmen und
konfliktarmen Wohnumfeldes. Städtebauliches Konzept Der Geltungsbereich soll planerisch zur Entwicklung
eines urbanen, gemischt genutzten Quartiers vorbereitet werden. Angestrebt wird
eine attraktive Mischung aus gewerblichen Nutzungen, die sich vorwiegend zur
hoch belasteten Hanauer Landstraße orientieren sollen, und einem hohen
Wohnanteil, der im Inneren des Blocks und zur Ferdinand-Happ-Straße angeordnet
werden soll. Mit Blick auf den hohen Wohnanteil ist beabsichtigt, einen
städtebaulichen Vertrag mit dem Investor abzuschließen, der 30 % der
entstehenden Bruttogeschossfläche Wohnen für den geförderten Wohnungsbau
sichert. Weiterhin sind Flächen zur Anordnung
der erforderlichen sozialen Infrastruktur im Sinne einer Kindertageseinrichtung
vorgesehen. Die Lage dieser nachzuweisenden Einrichtung im Plangebiet ist im
Weiteren zu überprüfen, bedarf jedoch keiner gesonderten Festsetzung, da die
Nutzung in gemischten Gebieten regelmäßig planungsrechtlich zulässig ist. Auch
die Errichtung der Kindertagesstätte soll durch Abschluss eines städtebaulichen
Vertrages mit dem Investor gesichert werden. Das Maß der Nutzung soll sich einerseits an der
bestehenden Bebauung des Umfeldes orientieren, die Struktur soll jedoch unter
Beachtung der Anforderungen der geplanten Nutzungen städtebaulich sinnvoll
weiterentwickelt werden. Hierzu werden die im weiteren Verlauf der Hanauer
Landstraße prägenden Gebäudehöhen von sieben Geschossen und einer maximalen
Gebäudehöhe von 26,00 m aufgegriffen und an diesem Standort im Bereich des
Blockrandes fortgeführt. Dies gilt gleichermaßen für Neubauten, wie für eine
mögliche Aufstockung der Bestandsgebäude. Die vorgesehene Grundflächenzahl
(GRZ) von 0,6 wird der innenstadtnahen Lage gerecht und sichert gleichzeitig
die Einhaltung eines qualitativ ansprechenden Wohnumfeldes. Durch die Schaffung neuer Verkehrsflächen wird der
derzeit als Blockinnenbereich wahrgenommene Teil des Plangebietes durch den
gewählten städtebaulichen Entwurf zum neuen Blockrand und soll daher ebenfalls
die bauliche Höhe der Hanauer Landstraße aufgreifen. Lediglich im Verlauf der
Wegeverbindung nach Osten (siehe Planungskonzept) ist eine Rücknahme der
Gebäudehöhe auf sechs Geschosse und eine maximale bauliche Höhe von 23,00 m
vorgesehen, um die engeren Blockbereiche weniger hoch zu schließen und diese
Verbindung als gegenüber der zentralen Achse untergeordnete Verbindung zu
kennzeichnen. Für die Blockinnenbereiche wird eine
differenzierte Betrachtung aufgrund ihrer spezifischen Größe vorgenommen und
entsprechende Festsetzungen formuliert. Im Bereich des westlichen
Gebäudeblocks, der in Ergänzung zur bestehenden Bebauung eine größere Weite
aufweist, ist eine zusätzliche Bebauung des Blockinnenbereichs mit einer
reduzierten Höhe von bis zu fünf Vollgeschossen denkbar. In den beiden engeren
Bereichen östlich der neu zu schaffenden Platzfläche hingegen sind eingestellte
Bauten auch im Sinne der Wahrung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht
denkbar. Mit der Planung der neuen
Verkehrsflächen soll im Rahmen der Entwicklung des Gebietes mittel- bis
langfristig eine über das Plangebiet hinausreichende Wegeverbindung aus dem
nördlichen Ostend bis zum Hafenbecken hergestellt werden. Hierzu bedarf es
jedoch einer neuen Unterführung unter der bestehenden Bahnlinie nordöstlich des
Plangebiets hindurch. Im Rahmen der Beratungen und Bebauung auf den betroffenen
Liegenschaften nordwestlich der Ferdinand-Happ-Straße wurde diese Verbindung
bereits angedacht und durch eine entsprechende Grundstücksparzellierung
liegenschaftlich vorbereitet. Durch die Planung dieser neuen Wegeverbindung werden
innerhalb des Geltungsbereiches gleichzeitig öffentliche Straßen-und Platzräume
geschaffen, die für das neu entstehende Quartier selbst, aber auch für
benachbarte Bereiche und Nutzungen eine neue Aufenthaltsqualität sicherstellen
sollen. Anlage 1_Lageplan (ca. 1,1 MB) Anlage
2_Planungskonzept (ca.
626 KB) Vertraulichkeit:
Nein Nebenvorlage:
Antrag vom
27.11.2018, OF
292/4 dazugehörende Vorlage:
Vortrag des
Magistrats vom 09.07.2021, M 108
Zuständige Ausschüsse:
Haupt- und
Finanzausschuss
Ausschuss für
Planung, Bau und Wohnungsbau
Ausschuss für
Wirtschaft und Frauen Beratung im Ortsbeirat: 4
Versandpaket: 07.11.2018 Beratungsergebnisse: 27. Sitzung des OBR 4
am 27.11.2018, TO I, TOP 14 Beschluss: 1. Der Vorlage
M 204 wird zugestimmt. 2. Die Vorlage OF 292/4 wurde zurückgezogen.
Abstimmung:
zu 1. SPD, GRÜNE, CDU, LINKE., FDP, BFF und dFfm gegen
ÖkoLinX-ARL (= Ablehnung) 26. Sitzung des
Ausschusses für Planung, Bau und Wohnungsbau am 03.12.2018, TO I, TOP
19 Bericht: TO II
Die Stadtverordnetenversammlung wolle
beschließen: Der Vorlage M 204 wird in der
vorgelegten Fassung zugestimmt. Abstimmung:
CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FRAKTION und
FRANKFURTER; BFF (= Votum im Haupt- und Finanzausschuss)
Sonstige Voten/Protokollerklärung:
FDP (= Annahme) 26. Sitzung des
Ausschusses für Wirtschaft und Frauen am 04.12.2018, TO I, TOP 11
Bericht: TO II
Die Stadtverordnetenversammlung wolle
beschließen: Der Vorlage M 204 wird in der
vorgelegten Fassung zugestimmt. Abstimmung:
CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP, FRAKTION und
FRANKFURTER; BFF (= Votum im Haupt- und Finanzausschuss)
27. Sitzung des
Haupt- und Finanzausschusses am 11.12.2018, TO I, TOP 35
Bericht: TO II
Die Stadtverordnetenversammlung wolle
beschließen: Der Vorlage M 204 wird in der
vorgelegten Fassung zugestimmt. Abstimmung:
CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., BFF, FRAKTION und
FRANKFURTER Sonstige
Voten/Protokollerklärung: FDP (= Annahme) ÖkoLinX-ARL (=
Ablehnung) 29. Sitzung der
Stadtverordnetenversammlung am 13.12.2018, TO II, TOP 43
Beschluss: Der Vorlage M 204 wird in der vorgelegten Fassung
zugestimmt. Abstimmung:
CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP, BFF, FRAKTION
und FRANKFURTER gegen ÖkoLinX-ARL (= Ablehnung)
Beschlussausfertigung(en):
§ 3489, 29. Sitzung
der Stadtverordnetenversammlung vom 13.12.2018 Aktenzeichen: 61 00