Bebauungsplan Nr. 920 - Nieder-Eschbach - Am Hollerbusch hier: Aufstellungsbeschluss - § 2 (1) BauGB
Vorlagentyp: M
Inhalt
S A C H S T A N D :
Vortrag des Magistrats vom 06.10.2017, M
202 Betreff: Bebauungsplan Nr. 920 - Nieder-Eschbach -
Am Hollerbusch hier: Aufstellungsbeschluss - § 2 (1) BauGB
I. 1. Für die
Grundstücke von zwei Gärtnereien in der Straße Am Hollerbusch in Frankfurt am
Main - Nieder-Eschbach ist ein Bebauungsplan aufzustellen. Der räumliche
Geltungsbereich des neu aufzustellenden Bebauungsplanes ergibt sich aus dem
vorgelegten Lageplan vom 04.07.2017 zum Aufstellungsbeschluss. Es dient zur
Kenntnis, dass zur Aufstellung des Bebauungsplans das beschleunigte Verfahren
nach § 13a (1) Nr. 1 Baugesetzbuch (BauGB) angewendet wird. I. 2. Der Magistrat wird
beauftragt, zusammen mit der ortsüblichen Bekanntmachung des
Aufstellungsbeschlusses die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung zu
veröffentlichen.
Allgemeine Ziele und Zwecke der
Planung Mit der Aufstellung des
Bebauungsplanes soll auf den Grundstücken von zwei Gärtnereien Planungsrecht
für ein Allgemeines Wohngebiet geschaffen werden. Mit der Überplanung des
Gebiets durch eine Maßnahme der Innenentwicklung können die Flächen zu
Wohnbauflächen entwickelt werden. Ziel ist es, unterschiedliche Wohnformen für
verschiedene Bevölkerungsgruppen zu ermöglichen. II. Es dient zur Kenntnis, dass der Regionale
Flächennutzungsplan im Wege der Berichtigung angepasst wird. Begründung: ÜBERSICHTSKARTE Zu I. Lage des Plangebiets und räumlicher
Geltungsbereich
Das Plangebiet liegt im Stadtteil
Nieder-Eschbach beidseits der Straße Am Hollerbusch zwischen dem Frankfurter
Graben und der Stadtbahntrasse U2/U9. Der räumliche Geltungsbereich umfasst
eine Fläche von 3,58 ha. Anlass, Erfordernis und Ziele Innerhalb des Geltungsbereichs sind zurzeit zwei
Gärtnereien angesiedelt. Die Fläche der Gärtnerei östlich der Straße Am
Hollerbusch liegt brach und soll einer neuen Nutzung zugeführt werden. Für die
Gärtnerei westlich der Straße Am Hollerbusch bestehen seitens der Eigentümer
Entwicklungsabsichten. Beide Flächen sollen zur Abstimmung der Entwicklung
hinsichtlich der Erschließung und ergänzender Maßnahmen im Zusammenhang
betrachtet und in einem Bebauungsplan zusammengefasst werden. Mit dem Bebauungsplan sollen die Voraussetzungen für
ein Wohngebiet und eventuell ergänzenden Infrastrukturmaßnahmen im sozialen
Bereich geschaffen werden. Da derzeit für das betroffene Gebiet kein
Bebauungsplan vorliegt, es aber für erforderlich angesehen wird, das Gebiet
einer geordneten Entwicklung zuzuführen, besteht die Notwendigkeit für die
Aufstellung eines Bebauungsplans. Frankfurt am Main hat aktuell einen hohen Bedarf an
zusätzlichen Wohnungen, da weiterhin mit einem deutlichen Bevölkerungswachstum
zu rechnen ist. Mit dem Bebauungsplan soll dem dringenden Wohnbedarf in der
Stadt Frankfurt am Main Rechnung getragen werden. Das Planungsgebiet ist durch
die Lage nahe der Stadtbahnhaltestelle Nieder-Eschbach gut an den öffentlichen
Nahverkehr angebunden und auch dadurch für eine Wohnnutzung sehr gut
geeignet. Planungsgrundlagen Der Regionale Flächennutzungsplan des
Regionalverbands FrankfurtRheinMain stellt für den Geltungsbereich des
aufzustellenden Bebauungsplans im Bereich östlich der Straße
Am Hollerbusch "Gemischte Baufläche, Bestand" dar. Westlich der Straße Am
Hollerbusch ist circa die Hälfte der Fläche als "Wohnbaufläche, Bestand", die
andere Hälfte als "Vorranggebiet für Landwirtschaft" und "Vorbehaltsgebiet für
den Grundwasserschutz" dargestellt. Das Bebauungsplanverfahren soll nach
§ 13a (1) Nr.1 BauGB im beschleunigten Verfahren als Bebauungsplan
der Innenentwicklung zur Wiedernutzbarmachung bisher gartenbaulich genutzter
Flächen mit einer zulässigen Grundfläche von weniger als 20.000 m2
durchgeführt werden. Die Anwendungsvoraussetzungen nach BauGB, wonach der
Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben begründen darf, die einer
Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen oder
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder Europäische Vogelschutzgebiete
tangiert, sind erfüllt. Auch bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass bei der
Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren
Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten
sind. Im beschleunigten Verfahren wird
gemäß § 13a (2) Nr. 1 in Verbindung mit § 13 (3) Satz 1 BauGB von der
Umweltprüfung sowie dem Umweltbericht, der Angabe, welche Arten umweltbezogener
Informationen verfügbar sind sowie der zusammenfassenden Erklärung
abgesehen. Konzept und städtebaulicher
Entwurf Mit kleinteiligen Baustrukturen in
einer Mischung aus Einfamilienhäusern und Geschosswohnungsbauten soll ein
breites Angebot für unterschiedliche Bevölkerungsgruppen geschaffen werden.
Mit dem neuen Bebauungsplan soll entlang des
Frankfurter Grabens in Fortführung des nördlich angrenzenden Gebiets ein neuer
Ortsrand ausgebildet werden. Die vorhandene öffentliche Straße an der
Stadtbahntrasse soll ausgebaut und an den nördlich und südlich angrenzenden
Straßenquerschnitt angepasst werden. Es ist geplant, über den Abschluss städtebaulicher
Verträge unter anderem 30 % der geplanten Bruttogrundfläche für den
geförderten Wohnungsbau zu sichern. Zu II. Im Regionalen Flächennutzungsplan ist das Areal als
"Gemischte Baufläche, Bestand", als "Wohnbaufläche, Bestand" sowie als
"Vorranggebiet für Landwirtschaft" überlagert mit einem "Vorbehaltsgebiet für
den Grundwasserschutz" dargestellt. Der Regionale Flächennutzungsplan soll im
Wege der Berichtigung an die Ziele des Bebauungsplans Nr. 920 angepasst
werden. Anlage 1_Lageplan (ca. 830 KB) Vertraulichkeit: Nein Nebenvorlage:
Antrag vom
26.10.2017, OF
128/15 Zuständige Ausschüsse:
Haupt- und
Finanzausschuss
Ausschuss für
Planung, Bau und Wohnungsbau Beratung im Ortsbeirat: 15
Versandpaket: 11.10.2017 Beratungsergebnisse: 16. Sitzung des OBR
15 am 26.10.2017, TO I, TOP 9 Beschluss: 1. Der Vorlage
M 202 wird zugestimmt. 2. Die Vorlage OF 128/15 wird bis zur Sitzung am
16.02.2018 zurückgestellt.
Abstimmung:
zu 1. Einstimmige Annahme zu 2. Einstimmige Annahme 15. Sitzung des
Ausschusses für Planung, Bau und Wohnungsbau am 06.11.2017, TO I, TOP
20 Beschluss: nicht auf TO
Die Beratung der Vorlage M 202 wird bis zur
nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt. Abstimmung:
CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP, BFF, FRAKTION
und FRANKFURTER 16. Sitzung des
Haupt- und Finanzausschusses am 14.11.2017, TO II, TOP 23
Beschluss: nicht auf TO
Die Beratung der Vorlage M 202 wird bis zur
nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt. Abstimmung:
CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., BFF und FRANKFURTER
16. Sitzung des
Ausschusses für Planung, Bau und Wohnungsbau am 04.12.2017, TO I, TOP
23 Bericht: TO II
Die Stadtverordnetenversammlung wolle
beschließen: Der Vorlage M 202 wird in der
vorgelegten Fassung zugestimmt. Abstimmung:
CDU, SPD, GRÜNE, AfD, FDP und FRAKTION gegen LINKE.
und FRANKFURTER (= Ablehnung); BFF (= Votum im Haupt- und Finanzausschuss)
17. Sitzung des
Haupt- und Finanzausschusses am 12.12.2017, TO I, TOP 26
Bericht: TO II
Die Stadtverordnetenversammlung wolle
beschließen: Der Vorlage M 202 wird in der
vorgelegten Fassung zugestimmt. Abstimmung:
CDU, SPD, GRÜNE und FDP gegen AfD, LINKE. und
FRANKFURTER (= Ablehnung); BFF (= Enthaltung) Sonstige Voten/Protokollerklärung:
FRAKTION (= Annahme) ÖkoLinX-ARL (= Ablehnung)
19. Sitzung der
Stadtverordnetenversammlung am 14.12.2017, TO II, TOP 25
Beschluss: Der Vorlage M 202 wird in der vorgelegten Fassung
zugestimmt. Abstimmung:
CDU, SPD, GRÜNE, FDP und FRAKTION gegen AfD,
LINKE., FRANKFURTER und ÖkoLinX-ARL (= Ablehnung); BFF (= Enthaltung)
Beschlussausfertigung(en): § 2106, 19. Sitzung
der Stadtverordnetenversammlung vom 14.12.2017 Aktenzeichen: 61 00