Gemeindepsychiatrische Kooperationsvereinbarung
Begründung
A. Allgemeines
In den vergangenen Jahren sind durch die UN-Behindertenrechtskonvention und diverse Rechtsprechungen des EuGHs die Rechte psychisch kranker Menschen erheblich gestärkt worden. Mit dem Bundesteilhabegesetz (BTHG) und dem Hessischen Gesetz zur Regelung des Rechts der Hilfen und Unterbringung bei psychischen Krankheiten (PsychKHG) wurden neue rechtliche Grundlagen in diesem Sinn geschaffen, die eine Anpassung bestehender Strukturen erforderlich machten. Das gilt auch für die aktuelle Gemeindepsychiatrische Rahmenvereinbarung von 2002 (siehe Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 30.08.2001, § 598 (M 128)). So schließt das BTHG beispielsweise eine Pflichtversorgung von Betroffenen durch bestimmte Anbieter aus, die dort noch vorgesehen ist. Auch die Betroffenen und ihre Angehörigen sollen, im Sinne des BTHG und PsychKHG, stärker in ihre Versorgung und Unterstützung einbezogen werden. Um diesen gesetzlichen, politischen und gesellschaftlichen Veränderungen Rechnung zu tragen, war eine Überarbeitung der aktuellen Gemeindepsychiatrischen Rahmenvereinbarung erforderlich.
C. Personalwirtschaftliche Auswirkungen
Die Mitglieder des 2002 gegründeten Gemeindepsychiatrischen Verbundes sind übereingekommen, den bisherigen Gemeindepsychiatrischen Rahmenvertrag aufzukündigen und durch die beigefügte Kooperationsvereinbarung im Sinne des § 6a PsychKHG zu ersetzen.