Skip to main content Skip to navigation Skip to footer

Bebauungsplan Nr. 782 - Schwanheim, Am Schwanenhof (Freizeitgärten) - hier: Aufstellungsbeschluss-Änderung - § 2 (1) BauGB Beschluss zur erneuten öffentlichen Auslegung - § 4a (3) i. V. m. § 3 (2) BauGB

Vorlagentyp: M

Inhalt

Vortrag des Magistrats vom 18.10.2019, M 170

Betreff: Bebauungsplan Nr. 782 - Schwanheim, Am Schwanenhof (Freizeitgärten) - hier: Aufstellungsbeschluss-Änderung - § 2 (1) BauGB Beschluss zur erneuten öffentlichen Auslegung - § 4a (3) i. V. m. § 3 (2) BauGB Vorgang: Beschl. d. Stv.-V. vom 29.05.2008, § 4034 (M 76) I. Es dient zur Kenntnis, dass - die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB am 19.01.2010 und - die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (1) BauGB in der Zeit vom 31.05.2010 bis 02.07.2010 durchgeführt worden sind. II. Der räumliche Geltungsbereich des aufzustellenden Bebauungsplanes Nr. 782 - Schwanheim, Am Schwanenhof (Freizeitgärten) - wird, wie im vorgelegten Bebauungsplan-Entwurf vom 03.07.2019 dargestellt, geändert. III. Der vorgelegte Bebauungsplan-Entwurf mit Begründung ist nach § 4a (3) in Verbindung mit § 3 (2) BauGB erneut öffentlich auszulegen. Die erneute Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange wird gleichzeitig mit dem Verfahren nach § 4a (3) BauGB durchgeführt - § 4a (2) BauGB. IV. Der Magistrat wird ermächtigt, den Bebauungsplan-Entwurf mit Begründung, der aufgrund der im Rahmen der erneuten öffentlichen Auslegung vorgebrachten Stellungnahmen geändert oder ergänzt wurde, ohne einen weiteren Beschluss der Stadtverordnetenversammlung erneut nach § 4a (3) in Verbindung mit § 3 (2) BauGB öffentlich auszulegen, sofern die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung durch die Änderungen oder Ergänzungen nicht berührt werden. Den von den Änderungen oder Ergänzungen berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wird erneut Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Begründung: ÜBERSICHTSKARTE Zu II.: Der räumliche Geltungsbereich wird gegenüber dem Aufstellungsänderungsbeschluss vom 29.05.2008 nach Westen um ein Flurstück erweitert (Flurstück 141, Flur 31, Gemarkung Schwanheim), um den dort auf zwei Flurstücken liegenden Garten vollständig einzubeziehen. Der am Ostrand verlaufende Weg wird aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 782 herausgenommen, da dieser Weg im räumlichen Geltungsbereich des angrenzenden rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 871 - Gewerbegebiet Alte Kläranlage Schwanheim - liegt. Weiterhin wird der an der nordwestlichen Geltungsbereichsgrenze parallel zum Main verlaufende Weg aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes herausgenommen und die daran anschließende Wegführung in Richtung der Ortslage Schwanheims an den vorhandenen Weg angepasst. Zu III.: Mit Beschluss vom 25.09.1997, § 751, hat die Stadtverordnetenversammlung die Aufstellung und öffentliche Auslegung des Bebauungsplans Nr. 782 beschlossen. Im Rahmen der öffentlichen Auslegung und in Bürgeranhörungen wurden gegen mehrere vorgesehene Festsetzungen Kritik geäußert. Mit dem Bericht des Magistrats an die Stadtverordnetenversammlung wurde ein Grundkonsens für das weitere Vorgehen herbeigeführt (B 565 vom 31.07.2000 und § 7072 vom 26.10.2000). Ergänzend hierzu wurde der Magistrat mit Beschluss der Stadtverordnetenversammlung (§ 2171 vom 05.07.2007) beauftragt, zur Sicherung des Schwanheimer Unterfelds für die Bebauungspläne Nr. 782 und Nr. 786 die räumlichen Geltungsbereiche zu erweitern und die Größe der Gartenlauben auf 30 m3 zu beschränken. Der Bebauungsplan-Entwurf vom 30.08.1996 (Fassung der ersten öffentlichen Auslegung) wurde auf Grundlage der o.g. Beschlüsse und sonstiger, im Rahmen der ersten öffentlichen Auslegung vorgebrachter Stellungnahmen geändert, so dass eine erneute (2.) öffentliche Auslegung des Bebauungsplan-Entwurfs Nr. 782 erforderlich ist. Im Wesentlichen wurden folgende Änderungen bzw. Ergänzungen vorgenommen: Zeichnerische Festsetzungen (Planteil): Die im Westen in den Geltungsbereich neu aufgenommenen Flurstücke werden als Private Grünfläche - Freizeitgärten festgesetzt. Der vorhandene Weg (Flurstück 131, Flur 31, Gemarkung Schwanheim) wird als Fläche festgesetzt, die mit Geh- und Fahrrechten zu Gunsten der Anlieger zu belasten ist. Die als Öffentliche Grünflächen festgesetzten Flächen werden nun als Private Grünfläche - Freizeitgärten - festgesetzt. Die Öffentliche Grünfläche zwischen der Öffentlichen Verkehrsfläche und der Privaten Grünfläche - Freizeitgärten - wird zukünftig als Private Grünfläche - Wiese - festgesetzt. Die Öffentliche Verkehrsfläche des mainparallel verlaufenden Weges wird an den tatsächlichen Verlauf angepasst. Textliche Festsetzungen: Die textlichen Festsetzungen wurden grundsätzlich überarbeitet und dabei neu gegliedert und teilweise zusammengefasst. Folgende Festsetzungen wurden wie nachstehend geändert bzw. ergänzt: Entsprechend dem Grundkonsens sind die Festsetzung zur Unzulässigkeit von Ver- und Entsorgungsleitungen, die Festsetzung, dass Gebäude nur in Form von Gartenlauben oder Gerätehütten ohne Aufenthaltsräume zulässig sind, und die Festsetzung zur Sammlung des Dachflächenwassers und dessen Verwendung zur Bewässerung der Freizeitgärten entfallen. Darüber hinaus ist die Festsetzung zur Größe der Gartenlauben auf Grundstücken unter 300 m2 entfallen; dafür wird eine Mindestparzellengröße festgesetzt. Statt dem anzupflanzenden standortgerechten, einheimischen Laubbaum pro volle 300 m2 Gartenfläche ist nun ein heimischer hochstämmiger Obstbaum nachzuweisen. Die Festsetzung zur Unzulässigkeit von Gebäuden mit mehr als einem Vollgeschoss oder mit Kellergeschossen oder mit Dachgeschossen ist ebenfalls entfallen, da die dauerhafte Wohnnutzung an sich nicht dem Nutzungszweck eines Freizeitgartens entspricht. Ferner wird auf die Festsetzung zur Eingrünung der Freizeitgärten an den Grenzen zum Außenbereich (zur freien Landschaft) mit standortgerechten einheimischen Laubbäumen und Laubsträuchern verzichtet, da hierfür kein Regelungserfordernis mehr gesehen wird. Hecken als Einfriedung sind nur aus heimischen Laubgehölzen zulässig. Nachrichtliche Übernahme: Die Grenze des förmlich festgestellten Überschwemmungsgebietes des Mains wird an die Rechtsverordnung vom 16.12.2002 (Staatsanzeiger Nr. 10/2003) angepasst und nach § 9 (6a) BauGB nachrichtlich übernommen. Ergänzend wird auf folgende Vorschriften der Verordnung hingewiesen: Aus den §§ 78 und 78a Wasserhaushaltsgesetz leiten sich gesetzliche Forderungen und Verbote ab. Daher ist im Vorfeld eine wasserrechtliche Genehmigung für jede Veränderung im Überschwemmungsgebiet bei der Unteren Wasserbehörde einzuholen. Die Grenze des Risikogebietes außerhalb des Überschwemmungsgebietes des Mains gemäß § 78b Wasserhaushaltsgesetz, für das nach § 74 (2) Wasserhaushaltsgesetz Gefahrenkarten erstellt worden sind, wird nach § 9 (6a) BauGB nachrichtlich übernommen. Bei der nachrichtlichen Übernahme des Landschaftsschutzgebietes wird ergänzt, dass bauliche Anlagen im Sinne des § 2 (2) Hessische Bauordnung (zum Beispiel Gartenlauben) nach § 4 (1) Nr. 1 und Einfriedungen nach § 4 (1) Nr. 2 der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "Grüngürtel und Grünzüge in der Stadt Frankfurt am Main" vom 12.05.2010 genehmigungspflichtig sind und hierzu ein Antrag bei der Unteren Naturschutzbehörde eingereicht werden muss. Hinweise: Im Geltungsbereich des Bebauungsplans sind archäologische Denkmäler bekannt. Ein entsprechender Hinweis wird in den Bebauungsplan aufgenommen. Begründung zum Bebauungsplan: Gliederung und Inhalt der Begründung zum Bebauungsplan-Entwurf wurden an die o.g. Änderungen sowie an die inzwischen in Kraft getretenen gesetzlichen Änderungen angepasst. Die erneute öffentliche Auslegung des Bebauungsplan-Entwurfs mit Begründung und die erneute Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind nach § 4a (3) BauGB vorgeschrieben. Zielsetzung, Alternativen und Lösungen sind in der Begründung zum Bebauungsplan, welche Anlage zum Vortrag des Magistrats an die Stadtverordnetenversammlung ist, dargelegt. Eine Kostenverpflichtung der Stadt Frankfurt am Main im Sinne haushaltsmäßiger Erfordernisse entsteht aus der Beschlussvorlage für die öffentliche Auslegung des Bebauungsplan-Entwurfs nicht. Zu IV.: Werden im Rahmen der erneuten öffentlichen Auslegung Stellungnahmen vorgebracht, die zu einer Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplan-Entwurfs mit Begründung führen, ist der geänderte Bebauungsplan-Entwurf mit Begründung nach § 4a (3) in Verbindung mit § 3 (2) BauGB erneut öffentlich auszulegen. Mit dem Verzicht auf einen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung zur erneuten öffentlichen Auslegung soll eine Beschleunigung des Planverfahrens erreicht werden. Voraussetzung ist, dass die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung durch die Änderung oder Ergänzung nicht berührt werden. Anlage 1_BPlan (ca. 3,5 MB) Anlage 2_Textteil (ca. 13 KB) Anlage 3_Begr (ca. 3,3 MB)

Beratungsverlauf 5 Sitzungen

Sitzung 36
OBR 6
TO I, TOP 35
Angenommen
Der Vorlage M 170 wird zugestimmt.
Zustimmung:
Annahme Bei Enthaltung Bff
Sitzung 35
Ausschusses für Umwelt und Sport
TO I, TOP 21
Angenommen
Der Vorlage M 170 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt.
Zustimmung:
CDU SPD Grüne AFD FDP FRAKTION BAU Frankfurter
Enthaltung:
BFF
Sitzung 35
Ausschusses für Planung, Bau und Wohnungsbau
TO I, TOP 20
Angenommen
Der Vorlage M 170 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt.
Zustimmung:
CDU SPD Grüne AFD Linke FDP FRAKTION
Ablehnung:
Frankfurter ÖkoLinX-ARL
Enthaltung:
BFF
Sitzung 36
Haupt- und Finanzausschusses
TO II, TOP 15
Angenommen
Der Vorlage M 170 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt.
Zustimmung:
CDU SPD Grüne AFD Linke FDP FRAKTION
Ablehnung:
Frankfurter
Enthaltung:
BFF
Sitzung 38
Stadtverordnetenversammlung
TO II, TOP 34
Angenommen
Der Vorlage M 170 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt.
Zustimmung:
CDU SPD Grüne AFD Linke FDP FRAKTION
Ablehnung:
Frankfurter ÖkoLinX-ARL
Enthaltung:
BFF