Skip to main content Skip to navigation Skip to footer

Satzung zur Änderung der Satzung über die Entschädigung von ehrenamtlich Tätigen

Vorlagentyp: M

Inhalt

S A C H S T A N D : Vortrag des Magistrats vom 09.09.2019, M 133 Betreff: Satzung zur Änderung der Satzung über die Entschädigung von ehrenamtlich Tätigen Vorgang: l. Beschl. d. Stv.-V. vom 26.01.2017, § 946 (M 224) I. Die als Anlage beigefügte Satzung zur Änderung der Satzung über die Entschädigung von ehrenamtlich Tätigen wird beschlossen. II. Der Magistrat wird beauftragt, die Änderungssatzung öffentlich bekannt zu machen. Begründung: A. Zielsetzung Änderung der o. g. Satzung aufgrund einer Erweiterung des Personenkreises der ehrenamtlich Tätigen. Nach den §§ 1 bis 3 Hessisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz (HBKG) werden Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr für Leistungen, die über den üblichen Dienst hinausgehen, entschädigt. Die Entschädigung dieser ehrenamtlich Tätigen wird in der o. g. Satzung geregelt. Hierbei werden jedoch bisher zwei Personengruppen der Branddirektion außer Acht gelassen, die in die Satzung neu aufgenommen werden sollen. 1. Fachgruppenleitung des Katastrophenschutzlagers Für den Katastrophenfall betreibt die Branddirektion ein Katastrophenschutzlager, in dem besondere Geräte und Fahrzeuge gelagert werden. Für den Betrieb dieses Lagers (Inventarisierung, Ausgabe und Rückgabe des Materials, Wiederherstellung der Materialien etc.) hat die Branddirektion eine Fachgruppe Katastrophenschutz (FGr KatS) gegründet, die ihr Personal aus den Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehren des Stadtgebietes bezieht. Geleitet wird diese durch den/die Fachgruppenleiter/in und den/die stellvertretende/n Fachgruppenleiter/in. Für die Leitung der Fachgruppe entsteht ein erheblicher Mehraufwand, da neben dem regulären Dienst in der örtlichen Freiwilligen Feuerwehr auch Aufgaben der Personalführung und die Einhaltung des ordnungsgemäßen Einsatz-, Übungs- und Dienstbetriebs anfallen. Der Fachgruppenleiter/ die Fachgruppenleiterin und der/die Stellvertreter/in sollen daher eine Dienstaufwandsentschädigung erhalten. Zur Festlegung der Höhe der Entschädigung wird sich an den Vorgaben der Feuerwehrdienst- und Reisekostenaufwandsentschädigungsverordnung (FwDRAVO) orientiert. Der Betrag wird unterhalb der Entschädigung für die Wehrführung aus dem Stadtteil mit der niedrigsten Einwohnerzahl in Höhe von 60,00 € für die Fachgruppenleiter und Fachgruppenleiterinnen angesetzt. Der Betrag für den Stellvertreter/ die Stellvertreterin entspricht gemäß § 3 Absatz 1 FwDRAVO 50% der Entschädigung der Leitung, demnach also 30,00 €. 2. Kreisausbilder der Freiwilligen Feuerwehr Die Branddirektion stellt den Freiwilligen Feuerwehren Übungsobjekte und das Übungsgelände des Frankfurter Rettungs- und Trainingscenters (FRTC) unter bestimmten Voraussetzungen zur Verfügung. Eine wesentliche Voraussetzung ist, dass bei jeder Nutzung ein Kreisausbilder der Freiwilligen Feuerwehr anwesend ist, der neben der fachlichen Qualifikation auch eine Einweisung in die Übungsobjekte und das Übungsgelände nachweisen kann. Hierdurch kommt es zu einem erheblichen Mehraufwand für die Kreisausbilder. Eine personelle Abdeckung dieser Übungszeiten durch die Branddirektion ist nicht möglich. Die Kreisausbilder sollen daher eine Dienstaufwandsentschädigung erhalten. In den Jahren 2017 und 2018 waren die Kreisausbilder jeweils 277 Stunden bei Übungen anwesend. Als Entschädigung wird der Dienstaufwandsentschädigungssatz der Hessischen Landesfeuerwehrschule für Kreisausbilder in Höhe von 7,00 € pro Unterrichtseinheit (1 Unterrichtseinheit = 45 Minuten) zuzüglich eines pauschalen Verpflegungssatzes von 7,50 € pro Übung zu Grunde gelegt. Diese Entschädigungssätze werden als angemessen angesehen. B. Alternativen keine C. Lösung § 5 der Satzung über die Entschädigung von ehrenamtlich Tätigen erhält einen neuen dritten Absatz, der wie folgt lautet: "(3) Als monatliche Aufwandsentschädigung erhält die a) Fachgruppenleitung des Katastrophenschutzlagers 60 Euro b) die stellv. Fachgruppenleitung des Katastrophenschutzlagers 30 Euro Pro Unterrichtseinheit erhalten die c) Kreisausbilder der Freiwilligen Feuerwehr 7 Euro und d) pro Übung einen pauschalen Verpflegungssatz von 7,50 Euro D. Kosten Für die Fachgruppenleitung fallen somit in einem Jahr Kosten in Höhe von 720,00 € und für die stellvertretende Fachgruppenleitung in Höhe von 360,00 € an. Für die Kosten der Unterrichtseinheiten sowie der Verpflegungssätze der Kreisausbilder liegen Erfahrungswerte aus den Jahren 2017 und 2018 vor. Demnach würden sich diese somit auf jeweils ca. 3.100,00 € belaufen. Auch wenn mit einer Steigerung der geleisteten Stunden gerechnet wird, kann davon ausgegangen werden, dass die jährlichen Kosten nicht über 5.000,00 € steigen werden. Anlage _Satzung (ca. 5 KB) Anlage _Synopse (ca. 5 KB) Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Vortrag des Magistrats vom 24.08.2015, M 142 Vortrag des Magistrats vom 25.11.2016, M 224 Vortrag des Magistrats vom 17.12.2021, M 190 Zuständige Ausschüsse: Haupt- und Finanzausschuss Versandpaket: 11.09.2019 Beratungsergebnisse: 35. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 05.11.2019, TO I, TOP 12 Bericht: TO II Die Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen: Der Vorlage M 133 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt. Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP, BFF, FRAKTION und FRANKFURTER Sonstige Voten/Protokollerklärung: ÖkoLinX-ARL (= Annahme) 37. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am 07.11.2019, TO II, TOP 35 Beschluss: Der Vorlage M 133 wird in der vorgelegten Fassung zugestimmt. Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP, BFF, FRAKTION, FRANKFURTER und ÖkoLinX-ARL Beschlussausfertigung(en): § 4829, 37. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung vom 07.11.2019 Aktenzeichen: 00 33 1