Satzung zur Änderung der Satzung über die Entschädigung von ehrenamtlich Tätigen
Vorlagentyp: M
Inhalt
S A C H S T A N D :
Vortrag des Magistrats vom 09.09.2019, M
133 Betreff:
Satzung zur Änderung der Satzung über die Entschädigung von ehrenamtlich
Tätigen Vorgang: l.
Beschl. d. Stv.-V. vom 26.01.2017, § 946 (M 224) I. Die als Anlage beigefügte Satzung zur Änderung der
Satzung über die Entschädigung von ehrenamtlich Tätigen wird beschlossen.
II. Der Magistrat wird beauftragt, die
Änderungssatzung öffentlich bekannt zu machen. Begründung: A. Zielsetzung Änderung der o. g. Satzung aufgrund einer Erweiterung
des Personenkreises der ehrenamtlich Tätigen. Nach den §§ 1 bis 3 Hessisches Brand- und
Katastrophenschutzgesetz (HBKG) werden Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr
für Leistungen, die über den üblichen Dienst hinausgehen, entschädigt. Die
Entschädigung dieser ehrenamtlich Tätigen wird in der o. g. Satzung geregelt.
Hierbei werden jedoch bisher zwei Personengruppen der Branddirektion außer Acht
gelassen, die in die Satzung neu aufgenommen werden sollen. 1. Fachgruppenleitung des
Katastrophenschutzlagers Für den Katastrophenfall betreibt die Branddirektion
ein Katastrophenschutzlager, in dem besondere Geräte und Fahrzeuge gelagert
werden. Für den Betrieb dieses Lagers (Inventarisierung, Ausgabe und Rückgabe
des Materials, Wiederherstellung der Materialien etc.) hat die Branddirektion
eine Fachgruppe Katastrophenschutz (FGr KatS) gegründet, die ihr Personal aus
den Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehren des Stadtgebietes bezieht.
Geleitet wird diese durch den/die
Fachgruppenleiter/in und den/die stellvertretende/n Fachgruppenleiter/in. Für
die Leitung der Fachgruppe entsteht ein erheblicher Mehraufwand, da neben dem
regulären Dienst in der örtlichen Freiwilligen Feuerwehr auch Aufgaben der
Personalführung und die Einhaltung des ordnungsgemäßen Einsatz-, Übungs- und
Dienstbetriebs anfallen. Der Fachgruppenleiter/ die Fachgruppenleiterin und
der/die Stellvertreter/in sollen daher eine Dienstaufwandsentschädigung
erhalten. Zur Festlegung der Höhe der Entschädigung wird sich an den Vorgaben
der Feuerwehrdienst- und Reisekostenaufwandsentschädigungsverordnung
(FwDRAVO) orientiert. Der Betrag wird unterhalb der Entschädigung für die
Wehrführung aus dem Stadtteil mit der niedrigsten Einwohnerzahl in Höhe von
60,00 € für die Fachgruppenleiter und Fachgruppenleiterinnen angesetzt.
Der Betrag für den
Stellvertreter/ die Stellvertreterin entspricht gemäß § 3 Absatz 1 FwDRAVO 50%
der Entschädigung der Leitung, demnach also 30,00 €. 2. Kreisausbilder der Freiwilligen
Feuerwehr Die Branddirektion stellt den
Freiwilligen Feuerwehren Übungsobjekte und das Übungsgelände des Frankfurter
Rettungs- und Trainingscenters (FRTC) unter bestimmten Voraussetzungen zur
Verfügung. Eine wesentliche Voraussetzung ist,
dass bei jeder Nutzung ein Kreisausbilder der Freiwilligen Feuerwehr anwesend
ist, der neben der fachlichen Qualifikation auch eine Einweisung in die
Übungsobjekte und das Übungsgelände nachweisen kann. Hierdurch kommt es zu einem erheblichen Mehraufwand
für die Kreisausbilder. Eine personelle Abdeckung dieser Übungszeiten durch die
Branddirektion ist nicht möglich. Die Kreisausbilder sollen daher eine
Dienstaufwandsentschädigung erhalten. In den Jahren 2017 und 2018 waren die
Kreisausbilder jeweils 277 Stunden bei Übungen anwesend. Als
Entschädigung wird der Dienstaufwandsentschädigungssatz der Hessischen
Landesfeuerwehrschule für Kreisausbilder in Höhe von 7,00 € pro
Unterrichtseinheit (1 Unterrichtseinheit = 45 Minuten) zuzüglich eines
pauschalen Verpflegungssatzes von 7,50 € pro Übung zu Grunde gelegt. Diese
Entschädigungssätze werden als angemessen angesehen. B. Alternativen keine C. Lösung § 5 der Satzung über die Entschädigung von
ehrenamtlich Tätigen erhält einen neuen dritten Absatz, der wie folgt
lautet: "(3) Als monatliche
Aufwandsentschädigung erhält die
a) Fachgruppenleitung
des Katastrophenschutzlagers 60 Euro
b) die stellv.
Fachgruppenleitung des Katastrophenschutzlagers 30
Euro
Pro Unterrichtseinheit erhalten
die
c) Kreisausbilder der
Freiwilligen Feuerwehr 7 Euro
und
d) pro Übung einen pauschalen
Verpflegungssatz von 7,50 Euro
D. Kosten Für die Fachgruppenleitung fallen somit in einem Jahr
Kosten in Höhe von 720,00 € und für die stellvertretende Fachgruppenleitung in
Höhe von 360,00 € an. Für die Kosten der Unterrichtseinheiten sowie der
Verpflegungssätze der Kreisausbilder liegen Erfahrungswerte aus den Jahren 2017
und 2018 vor. Demnach würden sich diese somit auf jeweils ca. 3.100,00 €
belaufen. Auch wenn mit
einer Steigerung der geleisteten Stunden gerechnet wird, kann davon ausgegangen
werden, dass die jährlichen Kosten nicht über 5.000,00 € steigen
werden.
Anlage _Satzung (ca. 5 KB) Anlage
_Synopse (ca. 5 KB)
Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Vortrag des
Magistrats vom 24.08.2015, M 142
Vortrag des
Magistrats vom 25.11.2016, M 224
Vortrag des
Magistrats vom 17.12.2021, M 190
Zuständige Ausschüsse:
Haupt- und
Finanzausschuss Versandpaket: 11.09.2019 Beratungsergebnisse: 35. Sitzung des
Haupt- und Finanzausschusses am 05.11.2019, TO I, TOP 12
Bericht: TO II
Die Stadtverordnetenversammlung wolle
beschließen: Der Vorlage M 133 wird in der
vorgelegten Fassung zugestimmt. Abstimmung:
CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP, BFF, FRAKTION
und FRANKFURTER
Sonstige
Voten/Protokollerklärung: ÖkoLinX-ARL (= Annahme)
37. Sitzung der
Stadtverordnetenversammlung am 07.11.2019, TO II, TOP 35
Beschluss: Der Vorlage M 133 wird in der vorgelegten Fassung
zugestimmt. Abstimmung:
CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP, BFF, FRAKTION,
FRANKFURTER und ÖkoLinX-ARL Beschlussausfertigung(en): § 4829, 37. Sitzung
der Stadtverordnetenversammlung vom 07.11.2019 Aktenzeichen: 00 33 1