Bebauungsplan Nr. 859 - Gewerbegebiet an der Berner Straße hier: Aufstellungsbeschluss-Änderung - § 2 (1) BauGB Beschluss zur öffentlichen Auslegung - § 3 (2) BauGB
Inhalt
Vortrag des Magistrats vom 10.01.2011, M 11
Betreff: Bebauungsplan Nr. 859 - Gewerbegebiet an der Berner Straße hier: Aufstellungsbeschluss-Änderung - § 2 (1) BauGB Beschluss zur öffentlichen Auslegung - § 3 (2) BauGB Vorgang: Beschl. d. Stv.-V. vom 22.06.2006, § 352 (M 77) I. Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 859 wird, wie im vorgelegten Bebauungsplanentwurf vom 24.09.2010 dargestellt, geändert. Der Magistrat wird beauftragt zusammen mit der ortsüblichen Bekanntmachung der Änderung des Aufstellungsbeschlusses die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung zu veröffentlichen: Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung: Mit dem Bebauungsplan sollen für die Gewerbegebiete nördlich, südlich und westlich der Berner Straße sowie südwestlich des Ben-Gurion-Rings im Stadtteil Nieder-Eschbach die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Einschränkung insbesondere von Einzelhandelsbetrieben mit Sortimenten die vorhandenen Versorgungszentren schaden, geschaffen werden. II. Es dient zur Kenntnis, dass: - die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB am 05.12.2007 und - die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (1) BauGB in der Zeit vom 13.10.2008 bis 17.11.2008 durchgeführt worden sind. III. Der vorgelegte Bebauungsplanentwurf mit Begründung ist nach § 3 (2) BauGB öffentlich auszulegen. Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wird gleichzeitig mit dem Verfahren nach § 3 (2) BauGB durchgeführt - 4a (2) BauGB. IV. Der Magistrat wird ermächtigt, den Bebauungsplanentwurf mit Begründung, der aufgrund der im Rahmen der öffentlichen Auslegung nach § 3 (2) BauGB vorgebrachten Stellungnahmen geändert oder ergänzt wurde, ohne einen weiteren Beschluss der Stadtverordnetenversammlung erneut nach § 4a (3) i.V.m. § 3 (2) BauGB öffentlich auszulegen, sofern die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung durch die Änderungen oder Ergänzungen nicht berührt werden. Den von den Änderungen oder Ergänzungen berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wird erneut Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Begründung: Übersichtskarte Zu I.: Der räumliche Geltungsbereich wird im Norden an den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 848 angepasst sowie weiter östlich um eine kleine Fläche, die im Bereich des Bebauungsplans Nr. 403 liegt, reduziert. Im Südwesten wird die Brücke über die A661 zur Straße "Am Martinszehnten" in den Geltungsbereich mit aufgenommen. Im weiteren Verlauf nach Süden wird die Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 250 übernommen Zu III.: Die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs mit Begründung ist nach § 3 (2) BauGB und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 (2) BauGB vorgeschrieben. Zielsetzung, Alternativen und Lösungen sind in der Begründung zum Bebauungsplan, welche Anlage zum Vortrag des Magistrats an die Stadtverordnetenversammlung ist, dargelegt. Eine Kostenverpflichtung der Stadt Frankfurt am Main im Sinne haushaltsmäßiger Erfordernisse entsteht aus der Beschlussvorlage für die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs nicht. Zu IV.: Werden im Rahmen der öffentlichen Auslegung nach § 3 (2) BauGB Stellungnahmen vorgebracht, die zu einer Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplanentwurfs mit Begründung führen, ist der geänderte Bebauungsplanentwurf mit Begründung nach § 4a (3) i.V.m. § 3 (2) BauGB erneut öffentlich auszulegen. Mit dem Verzicht auf einen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung zur erneuten öffentlichen Auslegung soll eine Beschleunigung des Planverfahrens erreicht werden. Voraussetzung ist, dass die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung durch die Änderung oder Ergänzung nicht berührt werden. Anlage 1_BPlan_Blatt1 (ca. 1,9 MB) Anlage 2_BPlan_Blatt2 (ca. 1,1 MB) Anlage 3_Textt_BPlan (ca. 15 KB) Anlage 4_Begr_BPlan (ca. 664 KB)Nebenvorlage: Anregung vom 11.02.2011, OA 1281