Das Grünflächenamt stellte kürzlich mit der Umweltdezernentin eine Plakatkampagne unter dem Motto „Grün=Wert Frankfurt.
Frage an den Magistrat
In Berlin wurde bekannt, dass einzelne Imame in Fragen der Eheschließung und -konflikte als eine Art "Berater" tätig sind und in dieser Rolle Einfluss auf private und familiäre Entscheidungen nehmen. Hier besteht die Befürchtung einer parallelen Beratungs- und Schlichtungspraxis außerhalb bestehender rechtlicher und sozialer Strukturen, die nicht immer vereinbar mit den Grundwerten unserer Rechtsordnung ist. Vor diesem Hintergrund frage ich den Magistrat: Liegt der Stadt Frankfurt Kenntnis über vergleichbare Strukturen oder einzelne entsprechende "Berater" vor, und mit welchen Maßnahmen stellt der Magistrat sicher, dass Beratungs- und Konfliktlösungsangebote im Familienbereich im Einklang mit den geltenden Gesetzen stehen?
Antwort des Magistrats
Viele Frankfurter Moscheegemeinden bieten insbesondere im Rahmen ihrer seelsorgerischen Tätigkeiten Beratungsangebote zu unterschiedlichen Themen - auch Eheberatungen - an. Dem Magistrat liegen zum jetzigen Zeitpunkt keine Kenntnisse über Beratungsangebote vor, die sich außerhalb des geltenden Rechts bewegen. Beratungen für Familien und Paare werden grundsätzlich von unterschiedlichsten Religionsgemeinden angeboten und unterliegen im Allgemeinen keiner staatlichen Kontrolle. Viele dieser Angebote finden im Kontext des religiösen Gemeindelebens sowie ihrer seelsorgerlichen Verantwortlichkeiten statt. Diese Tätigkeiten fallen primär unter die grundrechtlich geschützte innere Ordnung der jeweiligen Religionsgemeinschaft sowie das allgemeine Recht. Dies unterscheidet sie von den zahlreichen, nicht grundrechtlich geschützten Angeboten freier Paar- und Familientherapie. Religiöse Schlichtungen haben keine staatliche Bindungswirkung - und bleiben für alle Beteiligten freiwillig. Ratsuchende können jederzeit staatliche Stellen, wie Jugendämter, Familiengerichte oder anerkannte Beratungsstellen, nach SGB VIII einschalten. Religiöse Akteurinnen und Akteure, beispielsweise Imame oder Rabbiner, dürfen keine standesamtlichen Aufgaben erfüllen, etwa bei Eheschließung oder Scheidung - hier gilt ausschließlich deutsches Familien- und Personenstandsrecht.
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