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Öffnung der Straße Leuchte mit Baubeginn am Baugebiet Leuchte

Vorlagentyp: B

Inhalt

Bericht des Magistrats vom 12.08.2013, B 402

Betreff: Öffnung der Straße Leuchte mit Baubeginn am Baugebiet Leuchte Vorgang: Beschl. d. Stv.-V. vom 06.06.2013, § 3152 - OA 362/13 OBR 16 - Der Magistrat ist bestrebt, im Rahmen der Ausschreibung den Baustellenverkehr ausschließlich über die Leuchte abzuwickeln. Aus Richtung Borsigallee besteht die Möglichkeit, über die Straße Am Hessencenter und Vilbeler Landstraße in die Leuchte zu gelangen. Aus Richtung Süden ist eine direkte Zufahrt möglich. Eine Ausfahrt aus der Leuchte ist in alle Richtungen möglich. Der Magistrat weist jedoch darauf hin, dass es leider nicht möglich ist, Baustellenverkehre rechtsverbindlich an vorgegebene Routen zu binden. Um eine Nutzung der Barbarossastraße oder der Riedstraße für Baustellenverkehre, wie in der Anregung des Ortsbeirats intendiert, auszuschließen, müssten diese Straßen generell für jeglichen LKW-Verkehr gesperrt werden. Jeder Umzug bzw. jede Heizöllieferung oder Getränkelieferung wäre dann nur noch über eine Ausnahmegenehmigung möglich. Um die Einfahrt in die Leuchte entsprechend dem Prüfungsauftrag der Stadtverordnetenversammlung zu ermöglichen, wäre es erforderlich, die heutige Ausfahrt aus der Leuchte auf mindestens sechs bis sieben Meter zu verbreitern und die Verkehrsinsel im Einmündungsbereich entsprechend zu verkleinern. Ebenfalls wäre die Signalisierung der Ausfahrt Leuchte anzupassen. Die Einbindung einer Geradeausfahrbeziehung aus der Borsigallee in die Leuchte ist, sofern die baulichen Voraussetzungen geschaffen sind, innerhalb der Verkehrsabwicklung des Knotenpunkts möglich. Für eine Linksabbiegefahrbeziehung aus der nördlichen Vilbeler Landstraße in die Leuchte wäre es notwendig, die Zuflüsse aus der nördlichen und der südlichen Vilbeler Landstraße abwicklungstechnisch zu trennen, da sich, bedingt durch die Knotenpunktsgeometrie, die beiden Linksabbiegerströme gegenseitig blockieren würden. Eine derartige Auftrennung würde vor allem in den Verkehrsspitzen zu erheblichen Einbußen in der Leistungsfähigkeit des Knotenpunktes führen. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Erläuterungen, und im Hinblick auf die hierfür aufzuwendenden Kosten und deren spätere Refinanzierbarkeit über den erschließungsbeitragsfähigen Aufwand, bittet der Magistrat um Verständnis, dass er die angeregte Maßnahme nicht umsetzen wird.

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