Einzelhandel in Harheim
Bericht
Der vorgeschlagene Standort westlich der Maßbornstraße ist als Außenbereich gemäß § 35 BauGB zu beurteilen. Die Realisierung der vorgeschlagenen Einzelhandelsflächen zählt nicht zu den im Außenbereich privilegierten Vorhaben. Daher ist diese Nutzung auf dem o.g. Grundstück planungsrechtlich nicht zulässig. Das Vorhaben widerspricht den Zielen der Raumordnung, den Vorgaben des Flächennutzungsplans und den Zielen des städtischen Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes. Aus diesem Grund wird die Aufstellung eines Bebauungsplanes für den entsprechenden Standort nicht weiterverfolgt. Der Magistrat prüft aktuell die örtliche und planungsrechtliche Machbarkeit eines Marktes an anderen Potentialstandorten in Harheim.