Bau eines Verbrauchermarkts in der Maßbornstraße östlich von Hausnummer 60
Bericht
Der vorgeschlagene Standort westlich der Maßbornstraße ist als Außenbereich gemäß § 35 BauGB zu beurteilen. Daher ist die Errichtung eines großflächigen Einzelhandels auf dem o.g. Grundstück planungsrechtlich nicht zulässig. Grundsätzlich wären die in der Anregung des OBR 14 genannten Punkte bezüglich der Flächenversiegelung im Rahmen einer Aufstellung eines Bebauungsplanes abzuarbeiten. Das in der Rede stehende Vorhaben widerspricht jedoch den Zielen der Raumordnung, den Vorhaben des Regionalen Südhessen/ Regionaler Flächennutzungsplan 2010 (RPS/ RegFNP 2010) und darüber hinaus den Zielen des städtischen Einzelhandels- und Zentrenkonzepts. Aus diesen Gründen wird die Aufstellung eines Bebauungsplanes für den entsprechenden Standort nicht weiterverfolgt. Der Magistrat prüft aktuell die örtliche und planungsrechtliche Machbarkeit eines Marktes an anderen Potentialstandorten in Harheim.