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Seniorenwohnungen an der Langen Meile

Vorlagentyp: B

Bericht

Der Magistrat begrüßt grundsätzlich Bauvorhaben mit Belegungsbindung für Seniorinnen und Senioren in Kalbach. Der genannte Standort ist auch für eine Wohnnutzung für Seniorinnen und Senioren gut geeignet. Die im Bereich der Straße Lange Meile zwischen Im Brombeerfeld und Am Wingert liegenden unbebauten Grundstücke befinden sich nicht im Eigentum der Stadt Frankfurt, so dass der Handlungsspielraum für eine Entwicklung eingeschränkt ist. Die Bebauung der Grundstücke liegt daher in erster Linie in der Verantwortung der jeweiligen Eigentümerinnen und Eigentümer. Auch eine Belegungsbindung kann zumindest planungsrechtlich nicht durchgesetzt werden. Eine Umsetzung ist daher von der Mitwirkungsbereitschaft der Eigentümerinnen und Eigentümer abhängig. Planungsrechtlich liegt die östliche Seite der Straße Lange Meile zwischen Im Brombeerfeld und Am Wingert im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 469 - Kalbach Nord, in Kraft getreten am 25.03.1997. Die in der textlichen Festsetzung im Bebauungsplan unter Punkt

  1. 3 aufgeführte Art der Nutzung "Fläche für Wohngebäude für Bevölkerungsgruppen mit besonderem Wohnbedarf - Altenwohnen" bezieht sich auf die bereits bebauten Grundstücke Am Wingert 2 bis
  2. Durch eine sogenannte Knödellinie wird diese Art der Nutzung räumlich begrenzt. Auf den unbebauten Grundstücken entlang der Straße Lange Meile setzt der Bebauungsplan als Art der Nutzung "Mischgebiet" fest. Planungsrechtlich sind auf diesen Grundstücken Wohnungen, Geschäfts- und Bürogebäude, Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Beherbergungsbetriebe sowie Anlagen für Verwaltung und für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke zulässig. Voraussetzung ist eine gewisse Mischung von unterschiedlichen Nutzungen. Das gegenüberliegende unbebaute Grundstück zwischen den Liegenschaften Lange Meile 7 und 11 liegt außerhalb des Geltungsbereich eines Bebauungsplans und ist planungsrechtlich nach § 34 BauGB zu beurteilen. Hier richtet sich die Zulässigkeit in Bezug auf Art und Maß der baulichen Nutzung nach der näheren Umgebung. Eine Wohnnutzung, ob mit oder ohne Belegungsbindung, ist auf den betrachteten Grundstücken unter den beschriebenen Voraussetzungen planungsrechtlich zulässig. Grundsätzlich ist die Zulässigkeit eines Vorhabens immer im Einzelfall zu prüfen.