Frühzeitige Einrichtung eines Zweirichtungsradwegs im künftigen Bürgerpark
Inhalt
Bericht des Magistrats vom 29.04.2019, B 139
Betreff: Frühzeitige Einrichtung eines Zweirichtungsradwegs im künftigen Bürgerpark Vorgang: l. Beschl. d. Stv.-V. vom 31.01.2019, § 3597 - OA 279/18 OBR 5 - In Parks und Grünanlagen sind Fahrradfahrerinnen und Fahrradfahrer geduldet und teilen sich die vorhandenen Wege im Mischverkehr und im rücksichtvollen Miteinander mit Fußgängerinnen und Fußgängern. Separate Fahrradwege werden grundsätzlich nicht ausgewiesen. Die Fläche des zukünftigen Bürgerparks liegt zudem im Landschaftsschutzgebiet der Zone I und ist als Waldfläche definiert. Für Eingriffe jeglicher Art, auch für provisorische Eingriffe, wäre eine landschaftsschutzrechtliche und forstrechtliche Genehmigung notwendig. Eine provisorische bauliche Ertüchtigung vorhandener Wege stellt einen zusätzlichen, vermeidbaren Eingriff in den Naturhaushalt dar. Die Trassen der vorhandenen Wege verlaufen nicht deckungsgleich mit den geplanten Wegen im Gesamtkonzept des künftigen Bürgerparks. Sie müssten also später wieder zurückgebaut werden. Die Dringlichkeit zur vorzeitigen Ertüchtigung von Wegen, die auch für den Radverkehr nutzbar wären, wird auch deshalb nicht gesehen, weil eine Radwegeverbindung außerhalb des Parkgeländes entlang der Niederräder Landstraße und der Rennbahnstraße bereits vorhanden ist. Die Planung für den zukünftigen Bürgerpark sieht ein Wegekonzept zur Erschließung des Parks, zur Vernetzung mit der Umgebung und zum schonenden Umgang mit der vorhandenen Natur vor. Das Fachamt wird sich zur Detailplanung der Wegeverbindungen im Park frühzeitig mit den zuständigen Ämtern in Verbindung setzen und diese an der Planung beteiligen. Die Möglichkeit, zwischen Holzhecke und Niederräder Landstraße das Radfahren stadtauswärts zu erlauben, wird das entsprechende Fachamt prüfen.