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Vergleichsabschluss im Verfahren Stadt Frankfurt am Main ./. Manfred Hellwig

Vorlagentyp: A BFF

Fragen an den Magistrat

In einer öffentlichen Sitzung vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main am 5. Mai 2025 schlossen die Stadt Frankfurt und der ehemalige Alleingesellschafter der Hippodrom GmbH, Manfred Hellwig, im "letzten Rennbahnverfahren" einen Widerrufsvergleich. Hellwig sollte innerhalb von vier Wochen nach Bestandskraft des Vergleichs 2 Millionen Euro an die Stadt zahlen. Die ursprüngliche Widerrufsfrist war der 05. August 2025. Aus einem Schriftsatz, der der BFF-BIG-Fraktion nun vorliegt, geht hervor, dass diese Frist auf Betreiben der Stadt einvernehmlich bis zum 30. September 2025 verlängert wurde. Demnach erklärte der Vertreter der Stadt, dass der Magistrat im September über die Annahme der Einigung entscheiden werde. In Folge legte der Magistrat am 4. September der Stadtverordnetenversammlung die vertrauliche Vorlage M 115 vor, die am 16. September 2025 im nichtöffentlichen Teil der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses beschlossen wurde. Zu diesem Zeitpunkt war den Stadtverordneten jedoch nicht bekannt, dass Manfred Hellwig bereits am 10. September 2025 verstorben war. Diesen Sachverhalt vorausgeschickt, bitten wir den Magistrat um die Beantwortung der folgenden Fragen:

  1. ) Wann wurde die Stadt Frankfurt im Rahmen des Verfahrens über den Tod des Beklagten Manfred Hellwig informiert bzw. wann und auf welchem Weg hat sie hiervon Kenntnis erlangt? 2.) Aus welchen Gründen war es der zuständigen Dezernentin Sylvia Weber (SPD) nicht möglich, den am
  2. Mai 2025 in der Sitzung vor dem OLG Frankfurt geschlossenen Widerrufsvergleich innerhalb der vereinbarten Dreimonatsfrist dem Magistrat und der Stadtverordnetenversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen, obwohl die Verfahrensabläufe dies ohne weiteres ermöglicht hätten? 3.) Wie bewertet der Magistrat den Umstand, dass er bei Einhaltung der ursprünglich vereinbarten Widerrufsfrist
  3. August 2025, also noch vor dem Zeitpunkt des Ablebens des Beklagten, nicht nur einen bestandskräftigen Vergleich und damit einen vollstreckbaren Titel gegen diesen in der Hand gehabt hätte, sondern gemäß der Vereinbarung auch die Zahlung in Höhe von 2 Millionen Euro an die Stadt bereits geflossen wäre? 4.) Hat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten Manfred Hellwig nach dessen Ableben die Unterbrechung des Verfahrens beantragt oder liegt nunmehr ein rechtskräftiger Vergleich vor? 5.) Welche Sicherungsmaßnahmen hat die Stadt aufgrund des erstinstanzlichen Urteils des Landgerichts Frankfurt aus dem Jahr 2023 - in dem sie voll obsiegte - im Hinblick auf ihre Forderung gegenüber dem Beklagten getroffen, beispielsweise durch eine vorläufige Vollstreckung oder die Separierung des Forderungsbetrages im Schuldnervermögen? 6.) Sofern nach dem obsiegenden erstinstanzlichen Urteil des Landgerichts Frankfurt seitens der Stadt keine Sicherungsmaßnahmen im Hinblick auf ihre Forderungen wie unter Frage 6 ausgeführt getroffen wurden, warum ist dies nicht erfolgt? 7.) Welche Maßnahmen hat die Stadt nach dem Ableben von Manfred Hellwig zur Sicherung ihrer Forderung durch den Nachlass eingeleitet, etwa die Beantragung einer Nachlassverwaltung, und zu welchem Zeitpunkt wurden diese Maßnahmen ergriffen? 8.) Welche Chancen sieht der Magistrat, die streitgegenständliche Forderung nach dem Ableben des Beklagten überhaupt noch erfolgreich geltend machen zu können?

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